1. Seit dem Vollzug des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union gemäß Art. 50 EUV durch Ablauf der Übergangsfrist am ist eine britische Limited, die ihren tatsächlichen Verwaltungssitz in Deutschland hat, nach der sogenannten milden Form der Sitztheorie je nach tatsächlicher Ausgestaltung als GbR, OHG oder - bei nur einer Gesellschafterin - als einzelkaufmännisches Unternehmen zu behandeln.
2. Eine Fortgeltung der Gründungstheorie mit der Konsequenz der fortbestehenden Rechts- und Parteifähigkeit einer britischen Limited trotz tatsächlichem Verwaltungssitz in Deutschland wie unter der Geltung der Niederlassungsfreiheit gemäß Art. 49, 54 AEUV folgt nicht aus dem Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich vom (ABl. L 444/2020 vom ), weil es keine Vorschriften enthält, die ausdrücklich und unmittelbar die Niederlassungsfreiheit gewähren, sondern sich aus seinem Anhang SERVIN-1 Nr. 10 vielmehr ergibt, dass die Parteien des Abkommens die Niederlassungsfreiheit gerade nicht in Bezug nehmen oder vereinbaren wollten.
Fundstelle(n): BB 2021 S. 2306 Nr. 40 BB 2021 S. 2447 Nr. 42 DB 2021 S. 2349 Nr. 40 DStR-Aktuell 2021 S. 12 Nr. 40 GmbHR 2021 S. 1152 Nr. 21 NJW 2021 S. 8 Nr. 46 NWB-Eilnachricht Nr. 37/2021 S. 2728 RIW 2021 S. 839 Nr. 12 ZIP 2021 S. 2178 Nr. 42 ZIP 2021 S. 76 Nr. 39 ZAAAH-88964
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OLG München, Urteil v. 05.08.2021 - 29 U 2411/21 Kart
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