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NWB Nr. 37 vom Seite 2720

Steuerliche Anerkennung von Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass in einem Bewirtungsbetrieb als Betriebsausgaben

Daniel Hermes

Die Aufwendungen für geschäftliche Bewirtungen sind gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG zu 70 % abzugsfähig. Neben weiteren Voraussetzungen ist der Abzug insbesondere von der Erfüllung formaler und inhaltlicher Anforderungen an den Bewirtungsbeleg abhängig.

Das BMF hat eben diese Anforderungen an Bewirtungsbelege mit seinem (BStBl 2021 I S. 908) aktualisiert und das bisherige (BStBl 1994 I S. 855) ersetzt. Mit der aktuellen Verwaltungsanweisung gehen mitunter Verschärfungen der Nachweisanforderungen einher, die bereits zum Wirkung entfalten.

Die Bewirtungsrechnungen müssen aus Sicht der Finanzverwaltung mindestens den umsatzsteuerlichen Vorschriften nach § 14 UStG, § 33 UStDV entsprechen. In Teilbereichen setzt die Finanzverwaltung indes höhere Maßstäbe für den Abzug der Betriebsausgaben an. Während bei den Rechnungsmerkmalen „leistender Unternehmer“, „Steuernummer“, „Ausstellungsdatum“, „Rechnungsnummer“, „Rechnungsbetrag“ und „Leistungsempfänger“ ein Gleichlauf zu den umsatzsteuerlichen Regelungen besteht, kommt es hinsichtlich der „Leistungsbeschreibung“ und des „Leistungszeitpunkts“ zu Abweichungen.

Für die Erstellung ordnungsgemäßer Rechnungen werden durc...

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