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NWB Nr. 37 vom Seite 2730

Verlängerung von Ausnahmeregelungen für juristische Personen in der Corona-Pandemie

Erika Simon

[i]Regelungen des GesRuaCOVBekG werden verlängertMit dem Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Aufbauhilfe 2021“ und zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wegen Starkregenfällen und Hochwassern im Juli 2021 sowie zur Änderung weiterer Gesetze (Aufbauhilfegesetz 2021 – AufbhG 2021; BT-Drucks. 19/32039), das der Bundestag am verabschiedet und dem der Bundesrat am zugestimmt hat, sind auch über zwei Gesetzesänderungen (Art. 15 und 16) im Wege des Omnibusverfahrens abgestimmt worden, die das Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (GesRuaCOVBekG) v. (BGBl 2020 I S. 569, 570; zuletzt geändert durch Art. 32 des Gesetzes v. , BGBl 2021 I S. 2363) betreffen. Das Gesetz (BGBl. 2021 I S. 4147) ist ganz überwiegend am in Kraft getreten.

Erleichterte Gestaltung der Willensbildung in juristischen Personen weiter möglich

[i]Gesetz im März 2020 in Kraft getretenDer Gesetzgeber hat im März 2020 Regelungen geschaffen, die es juristischen Personen ermöglichen, ohne persönlichen Kontakt eine Willensbildung von Gesellschaftern, Versammlungen von Vereins- oder Genossenschaftsmitgliedern, Vorständen...

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