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IWB Nr. 15 vom Seite 699 Fach 6 Thailand Gr. 6 Seite 2

Das Sozialversicherungssystem in Thailand

von Rechtsanwalt Johannes W. Dietze, Jena

I. Versicherungspflicht

1. Grundsatz

Grundsätzlich werden alle gewerblichen Arbeitgeber von der Sozialversicherungspflicht erfaßt, sobald die Zahl ihrer in Thailand Beschäftigten 10 oder mehr beträgt. Die Versicherungspflicht bleibt auch bestehen, wenn die Beschäftigtenzahl später wieder unter 10 fällt (Art. 43 SSA). Ausgenommen sind Rektoren und Lehrer in Privatschulen, Botschaftspersonal und Angestellte internationaler Organisationen, Hausangestellte, reguläre Regierungs- und Verwaltungsangestellte, Studenten, die vorübergehend in Schulen oder Hospitälern arbeiten, sowie Arbeitnehmer, die regelmäßig außerhalb Thailands beschäftigt sind (Art. 4 SSA, Art. 4 WCA). Der Arbeitgeber ist nicht nur für die fristgerechte Abführung des auf ihn selbst entfallenden und des Anteils des Arbeitnehmers verantwortlich (Art. 47 SSA, Art. 44 WCA), sondern haftet darüber hinaus, ähnlich wie in Deutschland, bei Nichtabführen auch für den auf den Arbeitnehmer entfallenden Anteil selbst, und zwar ohne Rückgriffsmöglichkeit gegen den Arbeitnehmer (Art. 49 SSA). Der Vollständigkeit halber ist noch zu erwähnen, daß ein nicht versicherungspflichtiger Arbeitnehmer sich auf Antrag freiwillig beim Social Securi...

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