NWB Betriebsprüfungs-Kartei

2024

ISBN: 978-3-482-65701-7

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NWB Betriebsprüfungs-Kartei - Stand: Oktober 2021

– Betriebsprüfungen –
– Sonderprüfungen –
– §§ 193 bis 203 AO –
– Betriebsprüfungsordnung –

Zulässigkeit einer Außenprüfung (§ 193 AO)

Hinweis:

Bezüglich der Frage, wer Inhaltsadressat einer Prüfungsanordnung sein kann, wird auch auf die Ausführungen unter „E. Bekanntgabe der Prüfungsanordnung (§ 197 AO)” dieser Abhandlung hingewiesen.

A. Gesetzliche Vorschrift – Rechtslage ab dem - § 193 AO

Wortlaut des § 193 AO

(1)

Eine Außenprüfung ist zulässig bei Steuerpflichtigen, die einen gewerblichen oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unterhalten, die freiberuflich tätig sind und bei Steuerpflichtigen im Sinne des § 147a AO.

(2)

Bei anderen als den in Absatz 1 bezeichneten Steuerpflichtigen ist eine Außenprüfung zulässig,

  1. soweit sie die Verpflichtung dieser Steuerpflichtigen betrifft, für Rechnung eines anderen Steuern zu entrichten oder Steuern einzubehalten und abzuführen,

  2. wenn die für die Besteuerung erheblichen Verhältnisse der Aufklärung bedürfen und eine Prüfung an Amtsstelle nach Art und Umfang des zu prüfenden Sachverhalts nicht zweckmäßig ist oder

  3. wenn ein Steuerpflichtiger seinen Mitwirkungspflichten nach § 90 Absatz 2 Satz 3 AO nicht nachkommt.S. 3

B. Verwaltungsvorschriften

I. Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO)

Wortlaut des AEAO zu § 193 AO
  1. Eine Außenprüfung ist unabhängig davon zulässig, ob eine Steuer bereits fest...BStBl II S. 700BStBl 1992 II S. 595BStBl 1986 II S. 433

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