Corona | Vorlage eines negativen Testnachweises (VGH)
Die Pflicht zum Nachweis eines negativen Schnelltests für nicht-immunisierte Personen ist aller Voraussicht nach rechtmäßig (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss v. - 1 S 2698/21).
Sachverhalt: Die Antragstellerin wandte sich im Wege eines Eilverfahrens gegen die Bestimmungen der Corona-Verordnung vom , wonach umfassende Testpflichten für nicht durch Impfung oder Genesung gegen eine Coronainfektion immunisierte Personen bestehen (§ 4 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie § 5 Abs. 1 Satz 2 CoronaVO).
Die Antragstellerin ist auf Anraten einer Ärztin nicht gegen COVID-19 geimpft, da sie unter Vorerkrankungen leide. Sie hält die Regelungen über Testnachweisobliegenheiten für nicht-immunisierte Personen für unverhältnismäßig. Außerdem werde sie in ihrem Grundrecht auf Gleichbehandlung verletzt, da klar sei, dass Geimpfte und Genesene sich genauso mit COVID-19 infizieren und damit wiederum andere anstecken könnten. Dadurch verletze der Verordnungsgeber auch seine Pflicht zum Gesundheitsschutz gegenüber der Gruppe der Nicht-Immunisierten.
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg lehnte den Eilantrag ab:
Die Vorschriften über Testnachweispflichten für nicht-immunisierte Personen sind aller Voraussicht nach rechtmäßig.
Die Pflicht zur Vorlage eines negativen Tests für bestimmte Lebensbereiche ist grundsätzlich geeignet, Infektionen zu vermeiden.
Der Zugang zu den Tests ist flächendeckend sowie (noch) kostenfrei gewährleistet und auch kurzfristig möglich.
Auch wenn nach derzeitigem Erkenntnisstand die Impfung oder eine überstandene COVID-19-Infektion nicht in allen Fällen davor schützt, sich und andere mit dem Coronavirus zu infizieren, sind diese Risiken im Vergleich zu nicht-immunisierten Personen ganz erheblich reduziert.
Der Verordnungsgeber verstößt auch nicht gegen seine grundgesetzlich bestehende Schutzpflicht (aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) gegenüber ungeimpften Menschen, wenn er Geimpfte und Genesene von der Testnachweispflicht ausnimmt. Er hat den verbleibenden Infektionsrisiken durch Vorschriften Rechnung getragen, die auch Geimpfte und Genesene dem Infektionsschutz dienenden Einschränkungen unterwerfen, wie z.B. mit den Vorschriften zur Aufrechterhaltung der Maskenpflicht, Datenerhebungen zur Kontaktnachverfolgung oder spezifischen Regelungen z.B. für den Schulbereich.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Pressemitteilung v. (il)
Fundstelle(n):
NWB MAAAH-88737