Online-Nachricht - Freitag, 10.09.2021

Verfahrensrecht | Bescheidänderung bei Rückzahlung der Beiträge für eine Rürup-Rente (FG)

Bei Beendigung eines Basisrentenvertrags durch Prozessvergleich dürfen die bestandskräftigen und noch nicht festsetzungsverjährten Einkommensteuerfestsetzungen in Bezug auf die ursprünglich berücksichtigten Sonderausgaben geändert werden (; Nichtzulassungsbeschwerde anhängig, BFH-Az. X B 84/21).

Hintergrund: Nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO ist ein Steuerbescheid zu ändern, soweit ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat (rückwirkendes Ereignis).

Sachverhalt: In den bestandskräftigen Einkommensteuerbescheiden 2013 bis 2016 der Klägerin waren Versicherungsbeiträge zu einem sog. Rürup-Rentenvertrag als beschränkt abzugsfähige Sonderausgaben berücksichtigt worden. Im Jahr 2018 schloss die Klägerin mit der Versicherungsgesellschaft vor einem Landgericht einen Prozessvergleich, wonach die Versicherungsgesellschaft an die Klägerin eine Geldzahlung zu leisten hatte. In dem Prozessvergleich wurde vereinbart, dass mit der Vereinbarung alle wechselseitigen Ansprüche erledigt sind.

Nachdem die Versicherung das beklagte Finanzamt darüber informiert hatte, dass der Versicherungsvertrag der Klägerin rückwirkend ab Beginn aufgehoben worden sei, erließ es nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO geänderte Einkommensteuerbescheide für 2013 bis 2016, in denen der Sonderausgabenabzug für die Beiträge zur Rürup-Rente nicht mehr gewährt wurde.

Mit ihrer dagegen gerichteten Klage machte die Klägerin geltend, dass ihr Versicherungsvertrag nicht rückwirkend aufgehoben worden sei. Es habe sich bei der Zahlung der Versicherung an sie um eine Schadensersatzzahlung wegen einer fehlerhaften Beratung des Vermittlers gehandelt.

Die Klage hatte vor dem FG Düsseldorf keinen Erfolg:

  • Das Finanzamt hat zu Recht geänderte Einkommensteuerbescheide erlassen und den Sonderausgabenabzug rückgängig gemacht.

  • Im Jahr 2018 sind die Einkommensteuerfestsetzungen 2013 bis 2016 rechtswidrig geworden. Der für den Sonderausgabenabzug relevante Sachverhalt hat sich rückwirkend verändert.

  • Aufgrund der in dem Prozessvergleich enthaltenen Abgeltungsklausel ist der Basisrentenvertrag zwischen der Klägerin und der Versicherung zivilrechtlich beendet worden. Der Klägerin stehen keine Ansprüche aus einer Rentenversicherung mehr zu.

  • Im Nachhinein hat die Klägerin mit ihren in den Streitjahren 2013 bis 2016 gezahlten Beiträgen keine eigene kapitalgedeckte Altersversorgung aufgebaut.

  • Hinzu kommt, dass die Klägerin im Nachhinein durch die Beitragszahlungen nicht endgültig wirtschaftlich belastet gewesen ist. Sie hat wegen der Zahlung der Vergleichssumme keine Aufwendungen mehr gehabt.

Hinwies:

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist beim BFH unter dem Az. X B 84/21 anhängig. Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des FG Düsseldorf veröffentlicht.

Quelle: FG Düsseldorf, Newsletter August/September 2021 (il)

Fundstelle(n):
NWB EAAAH-88731