Online-Nachricht - Donnerstag, 09.09.2021

Einkommensteuer | Abgeltungsteuer bei Gesellschafterfremdfinanzierung (FG)

§ 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG a.F. erfasst auch Zahlungen einer im Ausland ansässigen Schuldner-Kapitalgesellschaft (; Revision anhängig, BFH-Az. VIII R 15/21).

Hintergund: Gemäß § 32d Abs. 1 Satz 1 EStG beträgt die ESt für Einkünfte aus Kapitalvermögen, die nicht unter § 20 Abs. 8 EStG fallen, 25 % (sog. Abgeltungsteuer). Gemäß § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung (EStG a.F.) gilt der gesonderte Steuertarif des § 32d Abs. 1 EStG allerdings nicht, wenn Kapitalerträge nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG von einer Kapitalgesellschaft an einen Anteilseigner gezahlt werden, der zu mindestens 10 % an der Gesellschaft oder Genossenschaft beteiligt ist. Dies gilt auch, wenn der Gläubiger der Kapitalerträge eine dem Anteilseigner nahe stehende Person ist.

Sachverhalt: Streitig ist, ob aus dem Ausland bezogene Zinsen im Streitjahr 2011 dem Abgeltungsteuersatz oder der tariflichen Einkommensteuer unterlagen: Der Kläger war mittelbar über eine weitere Gesellschaft zu 100 % an einer in den Niederlanden ansässigen Kapitalgesellschaft beteiligt. Das beklagte Finanzamt war der Ansicht, dass die Zinsen, die der Kläger von der niederländischen Gesellschaft für von ihm gewährte Darlehen erhalten hatte, der tariflichen Einkommensteuer zu unterwerfen seien. Der Abgeltungsteuersatz komme nicht zur Anwendung, weil der Kläger mittelbar zu mehr als 10 % an der niederländischen Gesellschaft beteiligt gewesen sei (§ 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG).

Der Kläger wandte dagegen ein, dass die vom Finanzamt angewandte Regelung nicht für Kapitalgesellschaften mit Sitz im Ausland gelte. Eine solche Auslegung sei zwingend geboten, da die Norm ansonsten verfassungswidrig sei.

Das FG Düsseldorf wies die Klage ab:

  • § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG in der im Streitjahr 2011 geltenden Fassung betrifft nicht nur Zahlungen von im Inland ansässigen Schuldner-Kapitalgesellschaften.

  • Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Änderung der Regelung ab dem , wonach Zinsen einer ausländischen Kapitalgesellschaft nicht mehr von der Vorschrift erfasst werden. Denn diese Gesetzesänderung entfaltet keine Rückwirkung.

  • Schließlich bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken – eine vom Kläger angeführte Ungleichbehandlung liegt nicht vor.

Hinweis:

Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt. Diese ist beim BFH unter dem Az. VIII R 15/21 anhängig. Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des FG Düsseldorf veröffentlicht.

Quelle: FG Düsseldorf, Newsletter August/September 2021 (il)

Fundstelle(n):
RAAAH-88705