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Steuerpflichtige Überlassung von Betriebsfahrzeugen an Arbeitnehmer
Werden [i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 2763Arbeitnehmern statt typischer Firmenwagen gelegentlich oder dauerhaft Betriebsfahrzeuge des Arbeitgebers überlassen, die überwiegend dessen originärem Geschäftsbetrieb zu dienen bestimmt sind, können sich zusätzliche Problemfragen zu der ohnehin von Komplexität geprägten Anwendung von § 8 Abs. 2 Satz 2 ff. EStG ergeben.
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Abgrenzung des überlassenen Fahrzeugtyps
[i]Echte Werkstattwagen und reguläre KraftfahrzeugeFür die steuerliche Beurteilung der Überlassung betrieblicher Fahrzeuge ist zuvörderst danach zu unterscheiden, um was für ein Fahrzeug es sich konkret handelt. Hierbei ist zwischen sog. echten Werkstattwagen und regulären Kraftfahrzeugen zu differenzieren. Echte Werkstattwagen sind all solche Fahrzeuge, die aufgrund ihrer objektiven Beschaffenheit typischerweise nur zur Beförderung von Gütern bestimmt und deswegen für eine Privatnutzung prinzipiell ungeeignet sind. Für diese Fallgruppe hat der BFH entschieden, dass die Anwendung der 1 %-Regelung grundsätzlich nicht in Betracht kommt (vgl. zuletzt , NWB UAAAH-83069).
[i]Keine Privatnutzung echter WerkstattwagenUnter die Kategorie der regulären Fahrzeuge fallen im Umkehrschluss solche Kfz, die zwar möglicherweise etwa mit dem Firmenlogo ...