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Akteneinsichtsrecht im Besteuerungsverfahren
In der Vergangenheit wurden Anträge auf Akteneinsicht von den Finanzämtern regelmäßig abgelehnt. Mit Einführung der DSGVO hat diese Thematik jedoch an Brisanz gewonnen. Seither ist fraglich, ob und inwieweit ein Steuerpflichtiger nunmehr einen solchen Anspruch über diese Vorschrift geltend machen kann. Dazu sind u. a. zwei Entscheidungen verschiedener Finanzgerichte mit zum Teil voneinander abweichenden Ergebnissen ergangen.
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Rechtliche Ausgangslage
[i]Keine Akteneinsicht nach AOEntsprechend der bisherigen Rechtslage und höchstrichterlichen Rechtsprechung resultierte weder aus § 91 Abs. 1 AO noch aus § 364 AO ein unmittelbares Recht auf Akteneinsicht. Der Antragsteller hatte lediglich einen Anspruch auf eine pflichtgemäße Ermessensentscheidung. Mit Ausnahme weniger Einzelfälle sind derartige Begehren von den Finanzämtern grundsätzlich abgelehnt worden.
Seit Geltung der DSGVO haben die betroffenen Personen das Recht auf Auskunft über sämtliche sie betreffenden personenbezogenen Daten. Ein gesondertes Akteneinsichtsrecht enthält diese Vorschrift allerdings nicht. Die Auskunftserteilung ist auch nur auf EU-harmonisierte Steuern wie etwa die Umsatzsteuer beschränkt.