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KöMoG: Auswirkungen des MoPeG auf das Optionsmodell
Zum Ende der aktuellen Legislaturperiode wurden einige Gesetzesvorhaben umgesetzt, so auch die Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) sowie die Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG). Integraler Bestandteil des MoPeG ist die Ausstattung der GbR – im Falle ihrer Eintragung in ein Gesellschaftsregister (sog. eGbR) – mit einer eigenen Rechtsfähigkeit. Wesentlicher Inhalt des KöMoG ist das Optionsmodell, welches – im Zuge einer rechtsformneutralen Besteuerung – auf Antrag Personengesellschaften wie Kapitalgesellschaften zu besteuern versucht.
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Umwandlungsfähigkeit der eGbR
[i] Gehrmann, Gesellschaft bürgerlichen Rechts, infoCenter, NWB IAAAA-88434 Die GbR konnte bislang nicht Gegenstand eines Formwechsels sein, sodass ihr auch der sachliche Anwendungsbereich des UmwStG, welches auf das UmwG rekurriert, aktuell verwehrt bleibt. Durch die Ausstattung der eGbR mit einer eigenen Rechtsfähigkeit wird diese künftig auch in den Kreis der verschmelzungsfähigen Rechtsträger des § 3 Abs. 1 Nr. 1 UmwG aufgenommen und kann mithin auch als formwechselnder Rechtsträger nach § 191 Abs. 1 Nr. 1 UmwG in Betracht kommen.
Anwendungsbereich des Optionsmodells
[i]Mayer/Käshammer, NWB 18/2021 S. 1300Das Optionsmodell wird in § 1a KStG geregelt. Tatbestandl...