Online-Nachricht - Donnerstag, 09.09.2021

Einkommensteuer | Zulässige unechte Rückwirkung durch §§ 15b, 20 Abs. 2b Satz 1 EStG i.V.m. § 52 Abs. 37d EStG i.d.F. des JStG 2007 (BFH)

§§ 15b, 20 Abs. 2b Satz 1 EStG i.V.m. § 52 Abs. 37d Satz 1 EStG i.d.F. des JStG 2007 vom (BGBl I 2006, 2878) beinhalten eine zulässige unechte Rückwirkung, soweit danach im Jahr 2006 entstandene negative Einkünfte aus Kapitalvermögen aus einem Steuerstundungsmodell, das der Steuerpflichtige am gezeichnet hat, der Verlustverrechnungsbeschränkung des § 15b EStG unterliegen (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt: Die Beteiligten streiten über die Feststellung eines verrechenbaren Verlustes gemäß § 15b Abs. 4 EStG in der im Streitjahr (2006) anzuwendenden Fassung, den der Kläger aus einer Beteiligung erzielt hat.

Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • Die gemäß § 15b i.V.m. § 20 Abs. 2b Satz 1 EStG i.d.F. des JStG 2007 vorgesehene eingeschränkte Verlustverrechnung für Einkünfte aus Kapitalvermögen gilt erstmals für im VZ 2006 erzielte Verluste (§ 52 Abs. 37d Satz 1 EStG i.d.F. des JStG 2007).

  • Aus der Verweisung des § 52 Abs. 37d Satz 2 EStG i.d.F. des JStG 2007 auf § 52 Abs. 33a EStG folgt, dass die Regelung nur auf Verluste von Steuerstundungsmodellen anzuwenden ist, denen der Steuerpflichtige nach dem beigetreten ist oder für die nach dem mit dem Außenvertrieb begonnen wurde.

  • Danach unterliegen auch die im Streitjahr - hinsichtlich der Einkunftsart und Höhe bestandskräftig festgestellten - Verluste des Klägers aus der am erworbenen Beteiligung der eingeschränkten Verlustverrechnung.

  • Die nach § 52 Abs. 37d Satz 1 EStG rückwirkende Anwendung des § 15b i.V.m. § 20 Abs. 2b Satz 1 EStG auf das Streitjahr führt nicht zu einer verfassungswidrigen Verletzung schutzwürdigen Vertrauens.

  • Insbesondere genießt das Vertrauen des Klägers nicht deshalb einen erhöhten Schutz, weil die rückwirkende Anwendung des § 15b EStG eine konkret verfestigte Vermögensposition des Klägers nachträglich entwertet hätte.

  • Eine im Zeitpunkt der Verkündung der Neuregelung verfestigte Erwartung des Klägers, entstandene Vermögenszuwächse steuerfrei realisieren zu können (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 127, 1), oder eine hiermit vergleichbare Vermögensposition liegen im Streitfall nicht vor.

  • Der Kläger beruft sich allein darauf, dass die im Streitjahr erzielten negativen Kapitaleinkünfte nach altem Recht als ausgleichs- und abzugsfähige Verluste zu behandeln gewesen wären.

  • Zudem kommt es für das Vorliegen einer verfestigten Vermögensposition allein darauf an, ob diese bereits im Zeitpunkt der Verkündung der Neuregelung objektiv entstanden war (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 127, 1, Rz 66). Dies war in Bezug auf die negativen Kapitaleinkünfte des Klägers im Streitjahr nicht der Fall, denn die Fälligkeit der für das Streitjahr zu entrichtenden Darlehenszinsen trat nach den Feststellungen des FG erst am 22.12. des Streitjahrs ein (vgl. Ziff. 2.8 des Darlehensvertrags).

  • Im Zeitpunkt der Verkündung des JStG 2007 am waren die negativen Kapitaleinkünfte noch nicht entstanden (vgl. auch , Rz 92 f.).

Quelle: ; NWB Datenbank (il)

Fundstelle(n):
NAAAH-88686