Elektronisches Verfahren zum Kirchensteuerabzug bei Kapitalerträgen (§ 51a Absatz 2b bis 2e und 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Verbindung mit den Kirchensteuergesetzen der Länder)
Bezug: BStBl 2017 I S. 464
Bezug: BStBl 2018 I S. 1229
Zum Einbehalt von Kirchensteuer auf Kapitalerträge gilt Folgendes:
I. Allgemeines
1Ist der Gläubiger der Kapitalerträge Mitglied einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft, hat die zum Kapitalertragsteuerabzug verpflichtete Stelle (vgl. Rdnr. 14) auch die auf die Kapitalertragsteuer entfallende Kirchensteuer einzubehalten und abzuführen. Die Kirchensteuer ist anhand des elektronischen Kirchensteuerabzugsmerkmals (KiStAM) einzubehalten (§ 51 a Absatz 2c EStG). Das KiStAM wird dem Kirchensteuerabzugsverpflichteten vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) unentgeltlich als automatisiert abrufbares Merkmal bereitgestellt.
2frei
3Die Kirchensteuer ist gläubigerscharf abzuführen. Der Kirchensteuerabzugsverpflichtete hat die Kirchensteuer für diejenige Religionsgemeinschaft einzubehalten, der der Gläubiger der Kapitalerträge konkret angehört. Diese Zuordnung ist ausschließlich mit Hilfe des für den Kirchensteuerpflichtigen zutreffenden KiStAM möglich.
4Der Kirchensteuerabzugsverpflichtete ist verpflichtet, für alle natürlichen Personen, für deren Rechnung er möglicherweise Kapitalertragsteuer einzubehalten hat, das KiStAM anzufordern (bei Kapitalerträgen aus Versicherungsverträgen vgl. Rdnr. 31). Im Fall der Regelabfrage ist einmal jährlich im Zeitraum vom 1. September bis 31. Oktober abzufragen, ob eine Kirchensteuerpflicht zum Stichtag 31. August des Jahres besteht. Das Ergebnis dieser Abfrage hat der Kirchensteuerabzugsverpflichtete dem Kirchensteuerabzug des auf den Stichtag folgenden Kalenderjahres zu Grunde zu legen. Auf die konkreten individuellen kapitalertragsteuerlichen Verhältnisse zum Stichtag 31. August kommt es dabei nicht an. Das führt dazu, dass grundsätzlich in allen Fällen, in denen im Folgejahr auch nur potentiell Kapitalerträge zufließen können, im Vorfeld das KiStAM beim BZSt abzufragen ist (zu den Ausnahmen siehe Rdnr. 42 bis 46). Für nicht abgeführte Kirchensteuer haftet der Kirchensteuerabzugsverpflichtete nach § 51a Absatz 2c Satz 5 i. V. m. § 44 Absatz 5 EStG.
II. Bildung des KiStAM
1. KiStAM
5Das KiStAM bildet für Angehörige von Religionsgemeinschaften, die Kirchensteuer bei Kapitalerträgen im Wege der staatlichen Verwaltung erheben, die konkrete kirchensteuerrechtliche Religionszugehörigkeit und den Kirchensteuersatz der jeweiligen steuererhebenden Religionsgemeinschaft ab. Es besteht aus zwei Komponenten, dem Kirchensteuersatz und dem Religionsschlüssel der betreffenden Religionsgemeinschaft. Juristische Personen und Personenzusammenschlüsse/-vereinigungen (wie beispielsweise Personengesellschaften) sind nicht kirchensteuerpflichtig; für sie wird kein KiStAM gebildet.
2. Nullwert
6Hat der Gläubiger der Kapitalerträge dem Abruf des KiStAM widersprochen (Sperrvermerk, vgl. Rdnr. 48) oder gehört er keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft an, wird statt des KiStAM ein Nullwert an den Abrufenden zurückgeliefert. Der Nullwert ist wertfrei, d. h., es ist weder ein Rückschluss auf eine Religionszugehörigkeit oder eine Nichtreligionszugehörigkeit noch ein Rückschluss auf einen vorliegenden oder einen nichtvorliegenden Sperrvermerk möglich.
3. Bildung und Änderung des KiStAM
7Die Bildung und Änderung des KiStAM erfolgt durch das BZSt (§ 51a Absatz 2c Satz 1 Nummer 1 EStG).
8Das KiStAM wird durch folgende Daten gebildet:
die nach § 139b Abgabenordnung (AO) für die Vergabe der steuerlichen Identifikationsnummer (IdNr) gespeicherten Daten (z. B. Name, Geburtsdatum, Meldeanschrift);
Daten, die nach § 39e EStG zur Bildung der Lohnsteuerabzugsmerkmale gespeichert sind (rechtliche Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft);
Daten zur territorialen Ausdehnung der steuererhebenden Religionsgemeinschaft und der jeweilige Kirchensteuersatz der Religionsgemeinschaft.
Bei einer Änderung der Meldeanschrift, der rechtlichen Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft oder der territorialen Erweiterung der steuererhebenden Religionsgemeinschaft sowie bei Änderungen des jeweiligen Kirchensteuersatzes der Religionsgemeinschaft kann es zu einer Änderung des KiStAM kommen. Die Änderung wirkt sich im Rahmen einer nachfolgenden Regel- oder Anlassabfrage aus.
9Beruht ein fehlerhaftes KiStAM auf unzutreffenden Daten der Meldebehörde und erkennt der Gläubiger der Kapitalerträge die Unrichtigkeit der Meldedaten, kann er bei der Meldebehörde eine Berichtigung der Daten veranlassen (vgl. § 12 Bundesmeldegesetz). Die Meldebehörde teilt dem BZSt diese Korrektur unverzüglich mit. Das BZSt korrigiert dann automatisch das KiStAM in seiner Datenbank (KiStAM-Datenbank) und hält das geänderte KiStAM für die nächste Regel- oder Anlassabfrage bereit.
10Die Finanzverwaltung ist grundsätzlich an die melderechtlichen Daten gebunden. In begründeten Ausnahmefällen (z. B. Unklarheit oder Streitigkeit über die Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft) haben das Finanzamt nach Beteiligung der Religionsgemeinschaft, zu deren eigenen Angelegenheiten gem. Art. 140 des Grundgesetzes i. V. m. Art. 137 der Weimarer Reichsverfassung die Regelung des Mitgliedschaftsrechts gehört, bzw. in Bayern das Kirchensteueramt nach Maßgabe des jeweiligen Kirchensteuergesetzes rechtliche Prüfungen zu melderechtlichen Merkmalen vorzunehmen und bei abweichenden Feststellungen selbst eine Entscheidung über die zutreffende Besteuerung zu treffen. Trifft das Finanzamt (in Bayern: das Kirchensteueramt) in diesen Einzelfällen eine von den gespeicherten melderechtlichen Daten abweichende Entscheidung für die Besteuerung, setzt es sich mit der Meldebehörde in Verbindung, damit die Meldebehörde das zutreffende Merkmal im Melderegister einträgt.
11Nach dem Tod des Gläubigers der Kapitalerträge wird für diesen anstelle des KiStAM ein Nullwert gebildet (vgl. Rdnr. 6).
4. KiStAM bei Ehegatten/Lebenspartnern
12Das KiStAM wird für jeden Ehegatten/Lebenspartner getrennt gebildet. Auf den Familienstand kommt es nicht an. Auch eine Änderung des Familienstandes, wie Eheschließung, Scheidung, Begründung oder Auflösung einer Lebenspartnerschaft, führt daher nicht zu einer Änderung des KiStAM.
5. Verfahrensrecht
13Sowohl die Bildung des KiStAM als auch dessen spätere Änderung ist keine gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen im Sinne des § 179 Absatz 1 AO.
III. Durchführung des Kirchensteuerabzugs
1. Pflichten des Kirchensteuerabzugsverpflichteten
14a) Kirchensteuerabzugsverpflichteter
Kirchensteuerabzugsverpflichteter ist jede Stelle, die verpflichtet ist, Kapitalertragsteuer für natürliche Personen einzubehalten und abzuführen. Dazu zählen insbesondere Banken, Kreditinstitute und Versicherungen sowie Kapitalgesellschaften, die Ausschüttungen an natürliche Personen als Gesellschafter leisten.
b) Informationspflicht über die Datenabfrage und das Widerspruchsrecht
15Der Kirchensteuerabzugsverpflichtete hat den Gläubiger der Kapitalerträge bei Begründung der rechtlichen Verbindung auf die Datenabfrage und auf die Möglichkeit hinzuweisen, den erforderlichen Abruf des vom BZSt zum Abruf bereit gestellten KiStAM durch einen widerruflichen Sperrvermerk zu verhindern (§ 51a Absatz 2c Satz 1 Nummer 3 Satz 5 EStG). Der Hinweis hat in geeigneter Form (z. B. schriftlich) zu erfolgen. Es genügt, wenn der Hinweis in den bei Begründung der rechtlichen Verbindung übermittelten allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten ist.
16frei
c) Registrierung
17Zum Abruf des KiStAM hat sich der Kirchensteuerabzugsverpflichtete beim BZSt zu registrieren. Der Kirchensteuerabzugsverpflichtete hat die für die Nutzung des elektronischen Verfahrens notwendige Zulassung entweder elektronisch (Vollzugang) oder in Papierform (eingeschränkter Verfahrenszugang) beim BZSt zu beantragen. Einzelheiten zur Nutzerregistrierung und -Zulassung sowie für den Abruf der KiStAM sind im Internetauftritt des BZSt in der Rubrik „Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer“ veröffentlicht. Ein Kirchensteuerabzugsverpflichteter hat sich nur dann registrieren zu lassen und ein KiStAM abzurufen, wenn mindestens einer seiner Gläubiger der Kapitalerträge eine inländische natürliche Person ist (vgl. Rdnr. 42).
18Jeder Kirchensteuerabzugsverpflichtete hat bei einer kapitalertragsteuerpflichtigen Auszahlung anhand des vom BZSt übermittelten KiStAM die Kirchensteuer einzubehalten. Die Abfrage des KiStAM erfolgt in der Regelabfrage (jeweils vom 1. September bis 31. Oktober zum Stichtag 31. August des Jahres) für das Folgejahr. Sofern bei einem Kirchensteuerabzugsverpflichteten eine Ausschüttung im Folgejahr unwahrscheinlich ist (vgl. Rdnr. 45 Satz 4), kann eine Registrierung bzw. Zulassung und Abfrage zunächst unterbleiben. Voraussetzung dafür ist aber, dass sich der Kirchensteuerabzugsverpflichtete in die Lage versetzt, im Fall einer steuerpflichtigen Ausschüttung die Abfrage — auch unterjährig — zeitnah nachzuholen. Will der Kirchensteuerabzugsverpflichtete daher aktuell keine Registrierung vornehmen, dann hat er bei allen potentiell kirchensteuerpflichtigen Gläubigern vorab das Einverständnis zu einer Anlassabfrage für den Fall einer Ausschüttung im Folgejahr einzuholen. Damit wird sichergestellt, dass die Prognose, dass eine Ausschüttung unterbleibt, im Folgejahr anlassbezogen korrigiert und der Kirchensteuerabzug vorgenommen werden kann. Für nicht abgeführte Kirchensteuer haftet der Kirchensteuerabzugsverpflichtete nach § 51a Absatz 2c Satz 5 i. V. m. § 44 Absatz 5 EStG.
d) Beauftragung von Dritten
19Beauftragt der Kirchensteuerabzugsverpflichtete einen Dritten mit der Durchführung des Steuerabzugs vom Kapitalertrag, obliegt es dem Kirchensteuerabzugsverpflichteten, geeignete Regelungen mit seinem Dienstleister zu vereinbaren. Eine Abfrage von einem Dienstleister wird das BZSt jedoch nur dann beantworten, wenn der Kirchensteuerabzugsverpflichtete selbst zum Verfahren zugelassen ist.
e) Anfrage der IdNr des Gläubigers der Kapitalerträge (§ 51a Absatz 2c Satz 1 Nummer 2 EStG)
20Die Kirchensteuerabzugsverpflichteten können das KiStAM des Gläubigers der Kapitalerträge nur unter Nutzung von dessen IdNr (§ 139b AO) erhalten. Sie dient der eindeutigen Identifizierung der angefragten Person im Besteuerungsverfahren.
21Liegt dem Kirchensteuerabzugsverpflichteten die IdNr des Gläubigers der Kapitalerträge bereits vor (etwa, weil der Gläubiger der Kapitalerträge diese bereits mit dem Freistellungsauftrag mitgeteilt hat), so ist eine Anfrage der IdNr im automatisierten Verfahren nicht erforderlich. Nach § 51a Absatz 2c Satz 1 Nummer 2 Satz 1 erster Halbsatz EStG müssen die dem Kirchensteuerabzugsverpflichteten bekannten IdNrn genutzt werden.
22Die IdNr hat der Kirchensteuerabzugsverpflichtete bereits bei der Begründung der rechtlichen Verbindung zu erfragen. Sofern die IdNr des Gläubigers der Kapitalerträge dem Kirchensteuerabzugsverpflichteten nicht bekannt ist oder die ihm vom Gläubiger der Kapitalerträge mitgeteilte IdNr unzutreffend ist, kann er sie beim BZSt elektronisch anfragen (§ 51a Absatz 2c Satz 1 Nummer 2 EStG). Der Kirchensteuerabzugsverpflichtete hat in seiner Anfrage die aktuelle Anschrift oder, sofern ihm die aktuelle Anschrift nicht bekannt ist, die letzte bekannte Anschrift zu verwenden. Alle notwendigen und zulässigen Inhalte sind der Datensatzbeschreibung für die Anfrage zu entnehmen. Der amtlich vorgeschriebene Datensatz ist im Internetauftritt des BZSt in der Rubrik „Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer“ veröffentlicht. Die vom BZSt mitgeteilte IdNr ist vom Kirchensteuerabzugsverpflichteten zwingend zu verwenden.
23Wenn die Anfrage nach einer IdNr beim BZSt zu keinem Ergebnis führt, sollte der Kirchensteuerabzugsverpflichtete den Gläubiger der Kapitalerträge nach der IdNr befragen. In der Abfrage beim Gläubiger der Kapitalerträge kann der Kirchensteuerabzugsverpflichtete darauf hinweisen, dass die IdNr im Einkommensteuerbescheid, auf einer Lohnsteuerbescheinigung oder einem aktuellen „Ausdruck“ des Finanzamts über die gespeicherten elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) zu finden ist.
24Die Mitteilung der IdNr durch den Gläubiger der Kapitalerträge bedarf keiner besonderen Form. Der Kirchensteuerabzugsverpflichtete ist gesetzlich nicht verpflichtet, den Gläubiger der Kapitalerträge zu unterrichten, dass die von ihm mitgeteilte IdNr von der vom BZSt gemeldeten IdNr abweicht. Eine Information hierüber kann aber für den Gläubiger der Kapitalerträge hilfreich sein.
25Wenn dem Kirchensteuerabzugsverpflichteten trotz automatisierter Anfrage der IdNr für Zwecke des Kirchensteuereinbehalts und eventueller Nachfrage beim Gläubiger der Kapitalerträge keine IdNr vorliegt, kann zunächst für diesen Gläubiger der Kapitalerträge keine auf die Kapitalertragsteuer entfallende Kirchensteuer einbehalten und abgeführt werden. Die Kirchensteuer ist bei Nichtermitteibarkeit der IdNr im Veranlagungsverfahren festzusetzen (§ 51a Absatz 2d EStG). Die IdNr kann dann erst ermittelt werden, wenn die vom Kirchensteuerabzugsverpflichteten an das BZSt übermittelte, möglicherweise veraltete Anschrift beim Kirchensteuerabzugsverpflichteten aktualisiert worden ist oder aber die Meldedaten korrigiert worden sind. Kirchensteuerabzugsverpflichtete müssen daher für diese Gläubiger im Vorfeld der nächsten Regel- oder Anlassabfrage erneut versuchen, die IdNr zu ermitteln. Kann die IdNr nicht ermittelt werden, sollte der Kirchensteuerabzugsverpflichtete dieses Ergebnis dokumentieren.
f) Regelabfrage
26Der Kirchensteuerabzugsverpflichtete hat einmal jährlich im Zeitraum vom 1. September bis zum 31. Oktober beim BZSt das KiStAM des Gläubigers der Kapitalerträge zum Stichtag 31. August des Jahres abzufragen (§ 51a Absatz 2c Satz 1 Nummer 3 Satz 1 EStG — Regelabfrage). Nur so kann sichergestellt werden, dass stets das zum Stichtag (31. August des Abfragejahres) gebildete KiStAM im Folgejahr zur Anwendung kommt. Die Information, die der Kirchensteuerabzugsverpflichtete über die Regelabfrage vom BZSt erhält, ist grundsätzlich für das gesamte Folgejahr zu verwenden. Beispielsweise müssen die KiStAM aus der Regelabfrage im Zeitraum bis zum Stichtag für Zwecke der Abführung der Kirchensteuer, die im Kalenderjahr 2022 entsteht, genutzt werden. Dies gilt sowohl für den Fall, dass ein KiStAM übermittelt wird, als auch für den Fall, dass ein Nullwert übermittelt wird.
27In die Regelabfrage sind grundsätzlich alle potentiellen Gläubiger von Kapitalerträgen mit einzubeziehen, mit denen der Kirchensteuerabzugsverpflichtete im Abfragezeitpunkt in einer rechtlichen Verbindung steht (zu Ausnahmen vgl. Rdnr. 42 bis 46).
28Für die (isolierte) Abfrage des KiStAM hat der Kirchensteuerabzugsverpflichtete folgende Daten des Gläubigers der Kapitalerträge dem BZSt mitzuteilen (§ 51a Absatz 2c Satz 1 Nummer 3 Satz 1 EStG):
IdNr,
Geburtsdatum.
Für die kombinierte Abfrage des KiStAM und der IdNr hat der Kirchensteuerabzugsverpflichtete dem BZSt die im „Kommunikationshandbuch (Teil 2)“ vorgegebenen Daten des Gläubigers der Kapitalerträge mitzuteilen (§ 51a Absatz 2c Satz 1 Nummer 3 Satz 1, Nummer 2 EStG i. V. m. § 139b Absatz 3 AO). Das „Kommunikationshandbuch (Teil 2)“ ist im Internetauftritt des BZSt in der Rubrik „Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer“ veröffentlicht.
29Ein KiStAM wird vom BZSt nur übermittelt, wenn der Gläubiger der Kapitalerträge einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört und wenn bis zum Zeitpunkt der Abfrage kein Sperrvermerk für den Gläubiger der Kapitalerträge vom BZSt gesetzt wurde. Ein Sperrvermerk (vgl. Rdnr. 6 und 48) bewirkt, dass ein Kirchensteuerabzugsverpflichteter auf seine Abfrage beim BZSt keine Information zur Religionszugehörigkeit der angefragten Person erhält (sog. Nullwert-Übermittlung). Dennoch sind die Kirchensteuerabzugsverpflichteten gesetzlich angehalten, das Merkmal abzufragen. Die Abfragepflicht betrifft grundsätzlich auch Kirchensteuerabzugsverpflichtete, deren einziger Anteilsinhaber zugleich deren alleinvertretungsberechtigtes Organ ist (Ausnahme siehe Rdnr. 46). Das BZSt zeichnet die Abfragen auf und gibt Name und Anschrift aller abfragenden Kirchensteuerabzugsverpflichteten an das für die Gläubiger der Kapitalerträge jeweils zuständige Finanzamt weiter, wenn die abgefragte Person kirchensteuerpflichtig ist und einen Sperrvermerk hat eintragen lassen (vgl. Rdnr. 48). Dazu gehören auch die Anschrift der „eigenen“ Kapitalgesellschaft und die IdNr des Gläubigers der Kapitalerträge.
30Das KiStAM ist grundsätzlich so lange zu speichern, wie es für die Durchführung des Kapitalertragsteuerabzugs benötigt wird. Anschließend ist es nicht mehr operativ zu verwenden, sondern als sonstige Unterlage im Sinne des § 147 Absatz 1 Nummer 5 AO bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist von sechs Jahren (§ 147 Absatz 3 Satz 1 AO) zu archivieren. Wird das KiStAM durch ein aktuelleres KiStAM aus einer Regel- oder Anlassabfrage ersetzt, sind die bisherigen Daten zu dem angefragten Gläubiger der Kapitalerträge zur rechtlichen Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft nicht mehr operativ zu verwenden, sondern bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu archivieren.
g) Anlassabfrage
Versicherungsverträge
31Bei Kapitalerträgen aus Versicherungsverträgen (§ 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 EStG) ist keine Regelabfrage, sondern eine Anlassabfrage vorzunehmen (§ 51a Absatz 2c Satz 1 Nummer 3 Satz 2 EStG). Der Kirchensteuerabzugsverpflichtete hat das aufgrund einer Anlassabfrage erhaltene KiStAM so lange zu verwenden, bis das BZSt auf eine ggf. weitere Anlassabfrage antwortet. Der Kirchensteuerabzugsverpflichtete hat bei monatlich, vierteljährlich oder halbjährlich auszuzahlenden Kapitalerträgen grundsätzlich vor jeder Auszahlung abzufragen (§ 51a Absatz 2c Satz 1 Nummer 3 Satz 2 i. V. m. § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 EStG). Aus Vereinfachungsgründen ist es in diesen Fällen nicht zu beanstanden, wenn das KiStAM einmal jährlich mit einer Anlassabfrage abgefragt und aktualisiert wird. Für die Verwendung und Aufbewahrung der bisherigen KiStAM gilt Rdnr. 30 entsprechend.
Übrige Kapitalerträge
32Der Kirchensteuerabzugsverpflichtete hat bei Begründung der rechtlichen Verbindung eine Anlassabfrage vorzunehmen (§ 51a Absatz 2c Satz 1 Nummer 3 Satz 1 EStG). Möglich ist auch eine kombinierte Abfrage des KiStAM und der IdNr (vgl. Rdnr. 22 und 28). Er kann im Übrigen eine Anlassabfrage vornehmen, wenn der Gläubiger der Kapitalerträge dies wünscht (§ 51a Absatz 2c Satz 1 Nummer 3 Satz 3 EStG — z. B. wenn sich Änderungen bei der Religionszugehörigkeit ergeben haben oder ein Sperrvermerk eingetragen wurde). Die Anlassabfrage kann aus Vereinfachungsgründen auch in gebündelter Form vorgenommen werden (z. B. als viertel- oder halbjährliche Sammelabfrage), wenn bis zum Zeitpunkt der Sammelabfrage nicht mit einem Zufluss von Kapitalerträgen zu rechnen ist. Ist mit einem Zufluss von Kapitalerträgen nicht vor dem auf die nächste Regelabfrage folgenden Kalenderjahr zu rechnen, kann auf die Anlassabfrage verzichtet werden.
33Nimmt der Kirchensteuerabzugsverpflichtete Anlassabfragen beim BZSt vor, hängt der Zeitpunkt der Verwendung des erhaltenen KiStAM von den innerbetrieblichen Abläufen beim Kirchensteuerabzugsverpflichteten ab. Es kann frühestens ab dem Zeitpunkt, auf den die Anlassabfrage gerichtet war, und nicht für davorliegende Zeiträume wirken. Das auf die Anlassabfrage erhaltene KiStAM ist so lange zu verwenden, bis die Antwort des BZSt auf eine ggf. weitere Anlassabfrage in die innerbetrieblichen Abläufe des Kirchensteuerabzugsverpflichteten aufgenommen ist oder bis die Antwort des BZSt auf eine nachfolgende turnusmäßige Regelabfrage zu verwenden ist. Für die Verwendung und Aufbewahrung der bisherigen KiStAM gilt Rdnr. 30 entsprechend.
34Wird vom BZSt ein Nullwert übermittelt, hat der Kirchensteuerabzugsverpflichtete sicherzustellen, dass eine ggf. bisher gespeicherte rechtliche Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft im Unternehmen nicht mehr operativ genutzt werden kann (§ 51a Absatz 2c Satz 1 Nummer 3 Satz 10 EStG). Der Nullwert ist also auch dann zu beachten, wenn lediglich Zuflüsse von Kapitalerträgen vorhergehender Jahre nach Maßgabe des § 43a Absatz 3 Satz 7 EStG korrigiert werden sollen. Die archivierten Daten müssen nicht bereinigt werden. Es ist jedoch sicherzustellen, dass die Nutzung dieser Daten der Vergangenheit ab dem oben genannten Zeitpunkt und in Zukunft ausgeschlossen ist.
h) Gemeinschaftskonten
35Der Kirchensteuerabzugsverpflichtete hat Kirchen-Steuer auf Kapitalerträge für Gemeinschaftskonten nur dann einzubehalten und abzuführen, wenn ausschließlich Ehegatten oder Lebenspartner an den Kapitalerträgen beteiligt sind (§ 51 a Absatz 2c Satz 7 und § 2 Absatz 8 EStG). Dass die Beteiligten Ehegatten oder Lebenspartner sind, kann dem Kirchensteuerabzugsverpflichteten z. B. durch einen gemeinsam erteilten Freistellungsauftrag oder einen vor 2015 gemeinsam erteilten Antrag auf Einbehalt der Kirchensteuer bekannt geworden sein. Es reicht jedoch aus, wenn die Beteiligten dem Kirchensteuerabzugsverpflichteten formlos mitteilen, dass sie Ehegatten oder Lebenspartner sind.
36Bei Gemeinschaftskonten von Ehegatten oder Lebens-Partnern sind die KiStAM beider Ehegatten/Lebenspartner abzufragen. Die Kapitalertragsteuer wird beiden Ehegatten/Lebenspartnern hälftig zugerechnet (§ 51a Absatz 2c Satz 7 und § 2 Absatz 8 EStG). Die Kirchensteuer auf Kapitalerträge ist dann nach den KiStAM der Ehegatten oder Lebenspartner einzubehalten und abzuführen.
37Andere Personenmehrheiten werden von dem automatisierten Verfahren nicht erfasst. Die Kirchensteuer, die die kirchensteuerpflichtigen Mitglieder (als natürliche Personen) dieser Personenmehrheiten den jeweiligen steuererhebenden Religionsgemeinschaften schulden, ist im Rahmen der Veranlagung der Betroffenen zur Kirchensteuer festzusetzen (§ 51a Absatz 2d EStG).
i) Tafelgeschäfte
38Bei Tafelgeschäften (z. B. einzelverbriefte Zinsscheine) hat ein Kirchensteuerabzug nur dann zu erfolgen, wenn die Kapitalerträge über ein inländisches Kreditinstitut ausgezahlt werden, mit dem der Gläubiger der Kapitalerträge bereits vor der Einreichung der Zinsscheine in einer laufenden rechtlichen Verbindung steht, und dem Kreditinstitut dessen KiStAM vorliegt. Andernfalls ist die Kirchensteuer im Veranlagungsverfahren festzusetzen (§ 51a Absatz 2d EStG).
j) Im Ausland verwahrte Globalurkunden
39Werden Anteile oder Zinspapiere in einer Globalurkunde verbrieft und die Globalurkunde im Ausland verwahrt, ist kein Kirchensteuerabzug vorzunehmen, wenn der einzelne Gläubiger der Kapitalerträge dem Kirchensteuerabzugsverpflichteten nicht bekannt ist. Die Kirchensteuer ist in diesem Fall im Veranlagungsverfahren festzusetzen (§ 51a Absatz 2d EStG).
k) Kapitalerträge, die zu anderen Einkünften gehören
40Die Kirchensteuerabzugspflicht gilt nicht für Kapitalerträge, die zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung gehören (§ 51a Absatz 2b Satz 2 EStG). Somit ist auch für Betriebskonten natürlicher Personen und für Kapitalanlagen, die zum Betriebsvermögen oder Sonderbetriebsvermögen natürlicher Personen gehören, kein Kirchensteuerabzug vorzunehmen. Die Kirchensteuer ist in diesen Fällen im Veranlagungsverfahren festzusetzen (§ 51 a Absatz 2d EStG). Der Kirchensteuerabzugsverpflichtete muss nicht von sich aus ermitteln, ob die Kapitalerträge zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung gehören. Ist dem Kirchensteuerabzugsverpflichteten die Zugehörigkeit der Kapitalerträge zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung nicht bekannt, unterliegen die Kapitalerträge dem elektronischen Verfahren zum Kirchensteuerabzug.
l) Auszahlungen von Lebensversicherungen
41Werden Lebensversicherungen abgetreten oder wird über Bezugsrechte im Erlebensfall verfügt, können der zivilrechtliche Gläubiger und derjenige, der die Erträge (steuerrechtlicher Gläubiger) erzielt, auseinanderfallen. Wenn dem Kirchensteuerabzugsverpflichteten der steuerrechtliche Gläubiger (= wirtschaftlich Berechtigter) bekannt ist, hat die Anfrage der IdNr oder die Abfrage des KiStAM mit den entsprechenden Daten dieser Person zu erfolgen. Wenn dem Kirchensteuerabzugsverpflichteten der steuerrechtliche Gläubiger nicht bekannt ist, hat er die für eine Anfrage der IdNr oder Abfrage des KiStAM des steuerrechtlichen Gläubigers mindestens erforderlichen Daten (Name, Anschrift/ldNr, Geburtsdatum) beim zivilrechtlichen Gläubiger zur Erfüllung seiner Abzugsverpflichtung schon deswegen zu erfragen, weil er den steuerrechtlichen Gläubiger bei Begründung der rechtlichen Verbindung über den Abruf des KiStAM und das Widerspruchsrecht zu informieren hat (§ 51a Absatz 2c Satz 1 Nummer 3 Satz 5 EStG). Diese Daten können auch im Zusammenhang mit der Information des Versicherungsnehmers über die Fälligkeit der Versicherungsleistung angefordert werden. Liegen dem Kirchensteuerabzugsverpflichteten dann keine für eine automatisierte Anfrage der IdNr des steuerrechtlichen Gläubigers für Zwecke des Kirchensteuereinbehalts ausreichenden Informationen vor, kann für diesen Schuldner keine Kirchensteuer auf Kapitalertragsteuer abgeführt werden. Die Kirchensteuer für die Erträge aus der Lebensversicherung ist dann im Veranlagungsverfahren festzusetzen (§ 51a Absatz 2d EStG).
m) Absehen von einer Anfrage der IdNr und einer Abfrage des KiStAM
42Für einen Gläubiger von Kapitalerträgen, der im Inland weder einen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Steuerausländer), sind eine Anfrage der IdNr und eine Abfrage des KiStAM nicht erforderlich. Bei Aufgabe des inländischen Wohnsitzes ist der Statuswechsel vom Steuerinländer zum Steuerausländer dem Kirchensteuerabzugsverpflichteten durch schriftliche, beweiskräftige Unterlagen nachzuweisen ( BStBl 2016 I S. 85, Rdnr. 314). Kann der Status nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden, ist weiterhin davon auszugehen, dass im Inland unbeschränkte Steuerpflicht besteht.
43Eine Anfrage der IdNr und eine Abfrage des KiStAM sind nicht erforderlich, wenn die rechtliche Verbindung ausschließlich zur Ausreichung eines Kredits besteht und sonst keinerlei kapitalertragsteuerlich relevante Aktivitäten für den Kreditnehmer unternommen werden. Ist ausnahmsweise Kapitalertragsteuer abzuführen, z. B. soweit ein Nutzungsersatz auf rückabgewickelte Kreditbearbeitungsgebühren an den Kreditnehmer gezahlt wird, der die auf die Gebühren gezahlten Kreditzinsen übersteigt, besteht eine Verpflichtung zum Kirchensteuerabzug nur, wenn auf Veranlassung des Kunden eine Anlassabfrage an das BZSt gerichtet wird und der Kirchensteuerabzugsverpflichtete das erhaltene KiStAM nach seinen innerbetrieblichen Abläufen nutzen kann (vgl. Rdnr. 33). Andernfalls ist die Kirchensteuer im Rahmen der Veranlagung des Kreditnehmers zur Kirchensteuer festzusetzen (§ 51a Absatz 2d EStG).
44Eine Regelabfrage des KiStAM ist nicht vorzunehmen, wenn zum Zeitpunkt der Regelabfrage eine für das Folgejahr gültige Nichtveranlagungsbescheinigung vorliegt. Liegt in den Fällen der Begründung einer rechtlichen Verbindung sowie für den Zeitpunkt des Zuflusses der Kapitalerträge aus Versicherungsverträgen im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 EStG eine gültige Nichtveranlagungsbescheinigung vor, ist keine Anlassabfrage durchzuführen.
45Sofern zum Zeitpunkt der Regelabfrage beim Kirchensteuerabzugsverpflichteten eine Ausschüttung im Folgejahr unwahrscheinlich ist, sind eine Anfrage der IdNr und eine Abfrage des KiStAM nicht erforderlich. Dies betrifft Fälle, in denen aufgrund des Gesellschaftsvertrages/Gesellschafterbeschlusses die Ausschüttung von Gewinnen ausgeschlossen ist (z. B. keine Ausschüttung in den ersten drei Geschäftsjahren). Außerdem sind Fälle betroffen, in denen eine GmbH Komplementärin einer GmbH & Co. KG ist und die GmbH keine Gewinne ausschüttet. Unwahrscheinlich ist eine Ausschüttung z. B. dann, wenn die aktuelle Ertragslage, Verlustvorträge oder das Auskehrungsverhalten der Vorjahre nach normalem Geschäftsverlauf eine Ausschüttung im Folgejahr nicht erwarten lassen (vgl. Rdnr. 18 Satz 3 ff.).
46Bei Kapitalgesellschaften ist eine Anfrage der IdNr und eine Abfrage des KiStAM ebenfalls nicht erforderlich, wenn der Kirchensteuerabzugsverpflichtete bei seinem Alleingesellschafter-Geschäftsführer sicher ausschließen kann, dass Kirchensteuer abzuführen ist, weil er keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört. Andernfalls haftet der Kirchensteuerabzugsverpflichtete nach § 51a Absatz 2c Satz 5 i. V. m. § 44 Absatz 5 EStG für die nicht einbehaltene Kirchensteuer.
2. Technische Übermittlungsmögiichkeiten des Kirchensteuerabzugsverpflichteten
47Der Kirchensteuerabzugsverpflichtete kann seine Abfragedaten auf verschiedenen Wegen und in verschiedenen Formaten an das BZSt übermitteln. Nähere Informationen sind dem Internetauftritt des BZSt in der Rubrik „Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer“ zu entnehmen.
3. Rechte des Gläubigers der Kapitalerträge
48Der Gläubiger der Kapitalerträge kann beim BZSt beantragen, dass der automatisierte Datenabruf seiner rechtlichen Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft unterbleibt (§ 51a Absatz 2e Satz 1 EStG). Die Eintragung eines Sperrvermerks kann schriftlich oder elektronisch beantragt oder widerrufen werden. Der Antrag kann sowohl von einem kirchensteuerpflichtigen Gläubiger der Kapitalerträge als auch von einem nicht kirchensteuerpflichtigen Gläubiger der Kapitalerträge gestellt werden. Der Antrag auf einen Sperrvermerk oder ein späterer Widerruf wirkt jeweils für die nächste Regelabfrage, wenn er spätestens bis zum 30. Juni des Jahres der Regelabfrage beim BZSt eingegangen ist, und im Übrigen für alle folgenden Regelabfragen (§ 51a Absatz 2c Satz 1 Nummer 3 Satz 6 EStG). Der Antrag auf einen Sperrvermerk oder ein späterer Widerruf wirkt nach Eingang beim BZSt für alle folgenden Anlassabfragen, die nach Ablauf von zwei Monaten nach Eingang des Antrags auf den Sperrvermerk oder des Widerrufs beim BZSt eingehen (§ 51a Absatz 2c Satz 1 Nummer 3 Satz 7 EStG). Diese Frist gilt als bindende Verpflichtung für die Verwaltung, auf die sich der Kirchensteuerabzugsverpflichtete und der Kirchensteuergläubiger berufen dürfen. Im Fall des Sperrvermerks wird statt des KiStAM ein Nullwert (vgl. Rdnr. 6) zurückgeliefert.
49Der Gläubiger der Kapitalerträge kann eine Erstattung zu Unrecht erhobener Kirchensteuer mittels eines Antrags auf Veranlagung nach § 51a Absatz 2d Satz 1 zweiter Halbsatz EStG erreichen.
4. Pflichten des Gläubigers der Kapitalerträge im Fall des Sperrvermerks
50Kirchensteuerpflichtige Gläubiger von Kapitalerträgen, die einen Sperrvermerk haben eintragen lassen, sind verpflichtet, für jeden Veranlagungszeitraum, in dem Kapitalertragsteuer einbehalten worden ist, eine Steuererklärung zum Zweck der Veranlagung zur Kirchensteuer der infolge des Sperrvermerks nicht dem Kirchensteuerabzug unterlegenen Kapitalerträge abzugeben (§ 149 Absatz 1 Satz 1 AO i. V. m. § 51a Absatz 2e Satz 3 EStG). Falls der Kirchensteuerpflichtige seiner Erklärungspflicht betreffend die Kapitalerträge nicht nachkommt, kann er zur Abgabe einer Steuererklärung zur Festsetzung der Kirchensteuer auf Kapitalerträge nach § 149 Absatz 1 Satz 2 AO aufgefordert werden (§ 51 a Absatz 2e Satz 5 EStG). Die Abgabe der Erklärung zur Festsetzung der Kirchensteuer auf Kapitalerträge ist nicht erforderlich, wenn der Kirchensteuerpflichtige die betreffenden Kapitalerträge bereits in seiner Einkommensteuererklärung zwecks Ermäßigung der Kapitalertragsteuer erklärt hat.
5. Schutzvorschriften für das KiStAM
51Die betriebsinternen Systeme des Kirchensteuerabzugsverpflichteten müssen so ausgelegt sein, dass nur die für die Verarbeitung der Daten und den jeweiligen Kundenkontakt zwingend erforderlichen Berechtigten Zugriff auf das KiStAM haben (§ 51a Absatz 2c Satz 9 EStG). Das gilt auch für den jeweiligen Zugriff auf nur eine der beiden Komponenten Kirchensteuersatz und Religionsschlüssel der Religionsgemeinschaft. Für Zwecke außerhalb des Kirchensteuerabzugs dürfen der Kirchensteuerabzugsverpflichtete und die beteiligte Finanzbehörde das KiStAM nur verwenden, wenn der Gläubiger der Kapitalerträge zustimmt oder dies gesetzlich zugelassen ist (§ 51a Absatz 2c Satz 10 EStG). Eine gesetzlich zugelassene Nutzung ist die Verwendung des KiStAM zur Nacherhebung der Kirchensteuer im Wege der Veranlagung gemäß § 51a Absatz 2e Satz 4 und 5 EStG.
IV. Härtefallregelung
52Auf Antrag kann das BZSt zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung der Daten nach § 51a Absatz 2c Satz 1 Nummer 3 EStG verzichten (§ 51a Absatz 2c Satz 4 EStG). Eine unbillige Härte liegt dann vor, wenn für den Kirchensteuerabzugsverpflichteten die technischen Möglichkeiten der Kommunikation über das Internet wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar sind (§ 150 Absatz 8 AO ist entsprechend anzuwenden). In diesem Fall sind die Abfragen des Kirchensteuerabzugsverpflichteten schriftlich zu übermitteln und die Kirchensteuer abweichend von Rdnr. 1 anhand des vom BZSt schriftlich mitgeteilten KiStAM einzubehalten.
V. Datenübermittlung durch das BZSt an das Wohnsitzfinanzamt bei vorliegendem Sperrvermerk
53Das BZSt übermittelt grundsätzlich für jeden Veranlagungszeitraum, für den ein Sperrvermerk abgerufen worden ist, im darauffolgenden Jahr an das Wohnsitzfinanzamt Name und Anschrift des Kirchensteuerabzugsverpflichteten, an den ein Nullwert (vgl. Rdnr. 6) mitgeteilt worden ist, sowie die IdNr des Gläubigers der Kapitalerträge (§ 51a Absatz 2e Satz 4 EStG). War der Gläubiger der Kapitalerträge im gesamten Veranlagungszeitraum nicht kirchensteuerpflichtig, übermittelt das BZSt keine Daten an das Wohnsitzfinanzamt.
VI. Sonstiges
Bescheinigung über den Steuerabzug vom Kapitalertrag
54Der Gläubiger der Kapitalerträge erhält auf Verlangen eine Bescheinigung über die einbehaltene Kapitalertragsteuer (§ 51a Absatz 2d Satz 2 EStG). Alternativ kann er auch eine Bescheinigung nach § 45a Absatz 2 oder 3 EStG verlangen. Die Bescheinigung über den Steuerabzug vom Kapitalertrag ist nach dem amtlich vorgeschriebenen Muster gemäß § 45a Absatz 2 und 3 EStG zu erstellen. Neben dem Kirchensteuerbetrag ist nach § 51a Absatz 2c Satz 6 EStG die steuererhebende Religionsgemeinschaft im Klartext (z. B. Bistum Essen, Evangelische Landeskirche in Baden) anzugeben. Wurden im Laufe des Kalenderjahres Kirchensteuer für verschiedene steuererhebende Religionsgemeinschaften einbehalten, sind in einer Jahressteuerbescheinigung die Kirchen-Steuerbeträge getrennt nach den Steuergläubigern anzugeben.
Bereitstellung von Vordrucken
55Die seitens des BZSt bereitgestellten Erklärungen und Vordrucke stehen im Internet in einer Formulardatenbank unter der Internetadresse www.formulare-bfinv.de und im Internetauftritt des BZSt in der Rubrik „Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer“ als ausfüllbare Formulare bereit.
Anwendungsregelung
56Dieser Erlass findet Anwendung auf Kapitalerträge, die nach dem zufließen, und tritt an die Stelle des Erlasses vom [1]) und an die Stelle der mit Erlass vom [2]) geänderten Rdnr. 56. Die Regelungen der Rdnr. 40 gelten für Kapitalerträge, die nach dem zufließen.
57Für Kapitalerträge, die zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung gehören (§ 51a Absatz 2b EStG) und nach dem und vor dem zufließen, wird es nicht beanstandet, wenn auf die Durchführung des Kirchensteuerabzugs verzichtet wird.
58Hat der Kirchensteuerabzugsverpflichtete den Gläubiger der Kapitalerträge nicht bereits zu Beginn der rechtlichen Verbindung, die vor dem begründet wurde, über die bevorstehende Datenabfrage und das Widerspruchsrecht informiert, hat die Information spätestens dann zu erfolgen, wenn eine Anlassabfrage bevorsteht. Die Information hat rechtzeitig zu erfolgen. Erfolgt eine Anlassabfrage auf Wunsch des Gläubigers der Kapitalerträge, hat dieser ein eigenes Interesse an der Übermittlung der Informationen. Ein Hinweis auf die Möglichkeit eines Sperrvermerks ist in diesem Fall nicht erforderlich.
59Wurde die rechtliche Verbindung vor dem begründet und hat der Kirchensteuerabzugsverpflichtete die IdNr des Gläubigers der Kapitalerträge bei der Begründung der rechtlichen Verbindung nicht erfragt, ist Rdnr. 22 Satz 1 nicht anzuwenden.
Inhaltlich gleichlautend
Oberste Finanzbehörden der
Länder v. - S 2447
Ministerium für Finanzen
Baden-Württemberg - FM3 — S
2447 — 2/41
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen
und für Heimat - 34 — S
2440 — 2/8
Senatsverwaltung für Finanzen
Berlin - S 2447 — 1/2015
— 2
Ministerium der Finanzen und für Europa des
Landes Brandenburg - 36 — S
2448 — 12#01 #01
Der Senator für Finanzen der Freien
Hansestadt Bremen - 900 — S
2444 — 1/2014 — 1/2014
Finanzbehörde der Freien und Hansestadt
Hamburg - S 2447 —
2018/001 — 52
Hessisches Ministerium der
Finanzen - S 2447 A — 035
— II 8a
Finanzministerium
Mecklenburg-Vorpommern - S 2447
— 00000 — 2021/001
Niedersächsisches
Finanzministerium - 34 — S
2447/001 — 0007
Ministerium der Finanzen des Landes
Nordrhein-Westfalen - S 2447
— 55 — V B 2
Ministerium der Finanzen des Landes
Rheinland-Pfalz - S
2447#2018/0003 — 0401 441
Saarland Ministerium für Finanzen und
Europa - S 2447 — 1 #017,
2021/102243
Sächsisches Staatsministerium der
Finanzen - 32 — S
2448/39/224 — 2021/44423
Ministerium der Finanzen des Landes
Sachsen-Anhalt - 45 — S
2447 — 81/1
Finanzministerium des Landes
Schleswig-Holstein - S
2448– 059
Thüringer
Finanzministerium - 1040 – 21 – S
2444/3 – 2 –
102122/2021
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2021 I Seite 1014
ZAAAH-88669