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EuGH 12.07.1990

Kraftfahrzeugsteuer; | Erstattung der Straßenbenutzungsgebühr

Das BMF hat aufgrund des die Zolldienststellen angewiesen, auf Antrag die bereits entrichteten Gebühren für die Benutzung von Bundesfernstraßen mit schweren Lastfahrzeugen rückwirkend ab zu erstatten. Dies gilt auch für eine evtl. vereinnahmte Verwaltungsgebühr, erhöhte Gebühr und Tagesgebühr für die Weiterfahrt. Für die Erstattung genügt ein formloser Antrag, dem das Original der Gebührenbescheinigung beizufügen ist. Zuständig für die Erstattung ist ausschließlich die Zollstelle, die die Bescheinigung ausgestellt hat (BMF-Finanznachrichten Nr.40/90). - Über den werden wir demnächst ausführlich berichten.

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