1. Bei dem PKH-Festsetzungsverfahren handelt es sich im ein Gerichtsverfahren nach § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG.
2. Für die Entscheidung, ob eine überlange Verfahrensdauer vorliegt, sind aktive und inaktive Zeiten der Bearbeitung gegenüberzustellen. In einen PKH-Festsetzungsverfahren eine Vorbereitungs- und Bedenkzeit von sechs Monaten als angemessen anzusetzen.
3. Es besteht ein Entschädigungsanspruch in Geld, wenn nach den besonderen Umständen des vorliegenden Falles die Feststellung einer unangemessenen Verfahrensdauer nicht ausreichend für die erforderliche Wiedergutmachung ist.
4. Unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles erscheint dem Senat ein Entschädigungsbetrag von 20,00 Euro pro Monat der Verzögerung als angemessen.
Fundstelle(n): PAAAH-88480
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LSG Hessen, Urteil v. 12.05.2021 - L 6 SF 21/19 EK AS
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