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Zwischeneinkünfte einer vermögensverwaltenden Zwischengesellschaft
§ 8, § 10 Abs. 3 Satz 1 AStG; § 2 Abs. 2, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 8, § 9, § 15 EStG
Vorinstanz: FG München
Leitsätze (des Bundesfinanzhofs):
1. Der Senat läßt unentschieden, ob sich die nach § 10 Abs. 3 Satz 1 AStG anzuwendenden Einkünfteermittlungsvorschriften des deutschen Steuerrechts aus der Sicht der an der Zwischengesellschaft beteiligten unbeschränkt Steuerpflichtigen oder aber aus der Sicht der Zwischengesellschaft bestimmen.
2. Stellt man auf die beteiligten unbeschränkt Steuerpflichtigen ab, so sind die Zwischeneinkünfte nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG zu ermitteln, wenn die Zwischengesellschaft nur Vermögensverwaltung betreibt und die Steuerpflichtigen die Beteiligung an der Zwischengesellschaft im Privatvermögen halten.
3. Stellt man auf die Zwischengesellschaft ab, so sind die Zwischeneinkünfte ebenfalls nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG zu ermitteln, wenn die Zwischengesellschaft nur Vermögensverwaltung betreibt.
4. Unter den Voraussetzungen der Nrn. 2 und 3 löst der Gewinn aus einer Grundstücksveräußerung keine steuerbaren Zwischeneinkünfte aus.
Aus dem Sachverhalt:
Die Kläger und Revisionskläger (Kl.) waren im Streitjahr 1989 unbeschränkt stpfl. Sie hielten je 1/3 der Aktien an der ...