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Das Kurzarbeitergeld in der Corona Krise
Die Corona Krise beschäftigt die Welt seit nunmehr über eineinhalb Jahren. Ein Mittel der Bundesregierung, die negativen wirtschaftlichen Folgen der Pandemie abzumildern, ist ein vereinfachter Zugang zum Kurzarbeitergeld. Aufgrund des Gesetzes zur Beschäftigungssicherung vom sowie der mittlerweile „Dritten Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung“ können Betriebe, die bis zum erstmals oder nach dreimonatiger Unterbrechung Kurzarbeit anmelden, bis zum erleichterte Zugangsbedingungen in Anspruch nehmen. In dem folgenden Beitrag sollen insbesondere die steuerlichen, aber auch die persönlichen Konsequenzen für Arbeitnehmer, die Kurzarbeitergeld bezogen haben, vorgestellt werden.
Eckpunkte
Bei begünstigten Betrieben, die bis zum mit Kurzarbeit begonnen haben, müssen mindestens 10 % der Beschäftigten von Arbeitsausfall betroffen sein. Grundsätzlich liegt diese Grenze bei mind. einem Drittel der Arbeitnehmer.
Beschäftigte müssen keine Minusstunden aufbauen, bevor Kurzarbeitergeld gezahlt werden kann, wenn mit der Kurzarbeit bis zum begonnen wurde.
Auch Leiharbeiter-/innen können Kurzarbeitergeld erhalten, wenn der Verleihbetrieb bis zum Kurzarbeit einführt.
Die Bezugsdauer ...