BSG Beschluss v. - B 14 AS 48/21 R

Instanzenzug: SG Dresden Az: S 52 AS 1739/20vorgehend Sächsisches Landessozialgericht Az: L 8 AS 361/21 Beschluss

Gründe

1Der am beim BSG eingegangene Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung der ausdrücklich als solche bezeichneten Revision gegen den vorgenannten PKH zu bewilligen, ist abzulehnen.

2Dem Antrag auf Bewilligung von PKH kann nicht stattgegeben werden. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall, da das von dem Kläger eingelegte Rechtsmittel der Revision gegen den vorgenannten Beschluss nicht statthaft ist.

3Die von dem Kläger persönlich eingelegte und ausdrücklich als solche bezeichnete Revision gegen den vorgenannten Beschluss des LSG ist als unzulässig zu verwerfen (§ 169 SGG). Eine Revision gegen eine Entscheidung des LSG ist nur dann statthaft, wenn sie vom LSG oder vom BSG zugelassen wird (§ 160 SGG). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt.

4Gründe, um das von dem Kläger ausdrücklich als "Revision" bezeichnete Rechtsmittel in eine Nichtzulassungsbeschwerde umzudeuten, sind nicht erkennbar. Denn dem angefochtenen Beschluss des LSG war insoweit eine zutreffende Rechtsmittelbelehrung beigefügt (vgl dazu - SozR 4-1500 § 158 Nr 1 RdNr 13 ff).

5Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2021:230621BB14AS4821R0

Fundstelle(n):
MAAAH-88254