BSG Beschluss v. - B 14 AS 12/21 R

Instanzenzug: SG Schleswig Az: S 4 AS 368/16vorgehend Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Az: L 3 AS 101/20 Beschluss

Gründe

1Die Anträge der Kläger, ihnen zur Durchführung der ausdrücklich als solche bezeichneten Revision gegen den vorgenannten Beschluss des LSG PKH zu bewilligen, sind abzulehnen. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Das ist hier nicht der Fall, da das von den Klägern eingelegte Rechtsmittel der Revision gegen den Beschluss des LSG nicht statthaft ist.

2Eine Revision gegen ein Urteil des LSG ist nur dann statthaft, wenn sie vom LSG oder auf Nichtzulassungsbeschwerde vom BSG zugelassen worden ist (§ 160 Abs 1 SGG). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. Gründe, um das von den Klägern ausdrücklich als "Revision" bezeichnete Rechtsmittel umzudeuten in eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen den angefochtenen Beschluss, dem eine insoweit zutreffende Rechtsmittelbelehrung beigefügt war, sind nicht erkennbar (vgl dazu - SozR 4-1500 § 158 Nr 1).

3Die von den Klägern persönlich eingelegte und ausdrücklich als solche bezeichnete Revision gegen den Beschluss des LSG ist ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 169 SGG).

4Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2021:270521BB14AS1221R0

Fundstelle(n):
SAAAH-88252