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Umsatzsteuer kompakt
Zur Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 15a UStG (BFH)
Verwaltungsleistungen gegen Entgelt (z.B. Lagerung/Archivierung von Akten oder die Erledigung von Schreibarbeiten), die aufgrund vertraglicher Vereinbarungen zwischen verschiedenen Medizinischen Diensten der Krankenversicherung erbracht werden, sind weder nach § 4 Nr. 15a UStG noch nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL steuerfrei (; veröffentlicht am ).
Sachverhalt und Verfahrensverlauf: Die Beteiligten streiten sich darüber, ob die von einem Medizinischen Dienst gegenüber anderen Medizinischen Diensten erbrachten Dienstleistungen in Form von Archivierungsleistungen und Schreibarbeiten gem. § 4 Nr. 15 Buchst. a UStG und § 5 Abs. 1 Nr. 21 KStG steuerfrei sind.
Das Verfahren XI R 34/18 ruhte durch Beschluss v. bis zur Entscheidung des EuGH in dem Verfahren C-657/19; siehe hierzu unsere Online-Nachricht v. 9.10.2020.
Der BFH führte nun aus:
Eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 15a UStG scheitert daran, dass die Verwaltungsleistungen nicht wie es § 4 Nr. 15a UStG erfordert auf Gesetz beruhen.
Eine Steuerbefreiung kommt auch nicht nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL in Betracht. Die Steuerbefreiung knüpft an leistungs- und an personenbezogene Voraussetzun...