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Umsatzsteuer | Bestimmung des Ortes der sonstigen Leistung – Nichtbeanstandungsregelung
Mit Schreiben v. hat das BMF eine Nichtbeanstandungsregelung zur Bestimmung des Ortes der sonstigen Leistungen bei Veranstaltungen nach § 3a Abs. 3 Nr. 5 UStG veröffentlicht. Danach wird es hinsichtlich der Bestimmung des Ortes der sonstigen Leistung für vor dem ausgeführte Leistungen, die nicht für die Öffentlichkeit allgemein zugänglich sind, nicht beanstandet, wenn die Beteiligten übereinstimmend zur Leistungsortbestimmung Abschnitt 3a.6 Abs. 13 Satz 3 Nr. 3 und Beispiel 2 UStAE in der bis zum geltenden Fassung anwenden. Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass Abschnitt 3a.7a Abs. 1 Satz 4 UStAE dagegen weiterhin in allen offenen Fällen anzuwenden ist.
Mit (BStBl 2021 I S. 778) wurde die Bestimmung des Ortes der sonstigen Leistung nach § 3a Abs. 3 Nr. 5 UStG insbesondere aufgrund des