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BFH 20.05.2021 IV R 31/19

Steuerrecht | Keine Betriebsaufspaltung bei nur treuhänderischer Beteiligung

Die für eine Betriebsaufspaltung erforderliche Beherrschungsidentität fehlt, wenn der Mehrheitsgesellschafter der Besitzgesellschaft seine Beteiligung treuhänderisch hält und an die Weisungen der Treugeber gebunden ist. Der treuhänderische Mehrheitsgesellschafter kann dann nicht seinen Willen durchsetzen.

Im [i]Mehrheitsgesellschafterin war TreuhänderinStreitfall ging es um eine im Immobilienbereich tätige GmbH & Co. KG, deren alleinige Kommanditistin die A-Holding war. Die A-Holding hielt ca. 40 % der Anteile auf eigene Rechnung, die übrigen 60 % aber für Treugeber. Alle Geschäfte der Klägerin, die den Erwerb bzw. Verkauf sowie die Vermietung von Grundstücken betrafen, bedurften einer einfachen Mehrheit. Die Klägerin vermietete ihre Immobilie an die M-KG, an der ebenfalls die A-Holding mittelbar beteiligt war; ...

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