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Teilwertabschreibung auf Investmentanteile: Ausgleichsposten
Eine Teilwertabschreibung auf bilanzierte Anteilscheine an einem Immobilienfonds ist nicht im Umfang des Bestandes eines sog. passiven steuerlichen Ausgleichspostens („negativ thesaurierte Erträge“, § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. g InvStG 2004), der die Anschaffungskosten der Anteilscheine nicht mindert (Senatsurteil vom - XI R 10/18, NWB HAAAH-65570, BStBl 2021 II S. 292), „gesperrt“ (Bezug: § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3, § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG; § 27, § 3 Abs. 3 Satz 1, § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. g InvStG 2004).
(1) Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG sind die nicht in § 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG genannten Wirtschaftsgüter – u. a. Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens – grds. mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Jedoch kann an Stelle jener Werte der Teilwert angesetzt werden, wenn er aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger ist (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG). Das Gesetz sieht insoweit für die Bewertung von Umlaufvermö...BStBl 2021 II S. 292