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Einkommensteuer; | Wohnungswert der Altenteilerwohnung (§ 13a EStG)
Altenteilsverpflichteten, die ihren Gewinn nach Durchschnittssätzen (§ 13a EStG) ermitteln, wird nur der Netto-Mietwert in Gestalt des anteiligen Betrages eines 1/18 des im Einheitswert des land- und fortswirtschaftlichen Betriebs besonders ausgewiesenen Wohnungswerts für die Altenteilerwohnung zugerechnet. Nur in Höhe dieses Betrages ergibt sich beim Altenteilsverpflichteten aus der Wohnungsüberlassung ein Abzug gem. § 10 Abs.1 Nr.1a EStG ( VIII-XII 7834/87 E).