Corona | Schadensausgleich auch bei der Überbrückungshilfe III Plus (BMWi)
Seit dem können prüfende Dritte Schadensausgleich auch bei der Überbrückungshilfe III Plus beantragen.
Hintergrund: Mit der Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich kann der Förderspielraum im Rahmen der Überbrückungshilfe III und der Überbrückungshilfe III Plus um zusätzliche 40 Mio. Euro erweitert werden. Stützt sich ein Unternehmen auf alle vier Beihilferegime, kann es bei Vorliegen aller beihilferechtlichen Voraussetzungen im Rahmen der Überbrückungshilfe III und der Überbrückungshilfe III Plus eine Förderung in Höhe von insgesamt bis zu 52 Mio. Euro erhalten und so seine Liquidität verbessern: max. 40 Mio. Euro auf Grundlage der Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich, max. 10 Mio. Euro auf Grundlage der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020, max. 1,8 Mio. Euro auf Grundlage der Bundesregelung Kleinbeihilfe 2020 und max. 200.000 Euro auf Grundlage der De-minimis-Verordnung. Voraussetzung ist aber immer, dass auch ein entsprechender Förderanspruch nach den Programmbedingungen der Überbrückungshilfe III (bzw. der Überbrückungshilfe III Plus) besteht.
Aktuell wird zum Schadensausgleich ausgeführt:
Durch den Lockdown entstandene Schäden können seit dem auf Grundlage der Bundesregelung Schadensausgleich in Änderungsanträgen angegeben werden.
Quelle: www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de (JT)
Fundstelle(n):
ZAAAH-87632