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Handelsbilanzrecht
Teil J: Anhang und Lagebericht
I. Einleitung
1. Grundlagen
Die Rechnungslegung verfolgt
das Ziel, einen möglichst sicheren Einblick in die
Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zu vermitteln.
Bilanz sowie GuV tragen diesem Zweck insofern Rechnung, als sie auf der
Grundlage von Zahlenangaben Aufschluß
über bestimmte quantitative
Größen des Unternehmens geben. Dem Bilanzleser bleibt es
vorbehalten, diese Größen auszuwerten und zu interpretieren, um auf
diesem Wege Einblick in die Größe, Struktur und wirtschaftliche Lage
des Unternehmens zu erhalten. Die nach bestimmten Bilanzierungsgrundsätzen
erfaßten und nach bestimmten Prinzipien strukturierten art- und
wertmäßigen Angaben in der Bilanz und
Erfolgsrechnung reichen jedoch allein nicht aus, um diese
zentrale Aufgabe befriedigend zu lösen, weil beide Rechenwerke aufgrund
ihrer ”mathematisch abstrakten Natur” (Walb, S. 13) zahlreiche
Fragen bereits vom Grundsatz her nicht beantworten. Die Lücke zwischen den
mathematisch abstrakten Angaben in der Bilanz und Erfolgsrechnung einerseits
und der Forderung nach einem mögl...