Voraussetzung für die Einbeziehung Dritter in den Schutzbereich des Anwaltsvertrages ist, dass bereits bei Übernahme des Mandates erkennbar ist, dass auch der Dritte in den Schutzbereich des Vertrages einbezogen ist. Dies gilt für das Haftungsrisiko von GmbH-Geschäftsführern gemäß § 64 GmbHG a. F. nur, wenn das Mandat sich explizit auf eine insolvenzrechtliche Beratung bezieht, nicht aber, wenn im Rahmen eines anderen Mandates Anhaltspunkte für eine Insolvenzgefahr auftreten und deshalb die Nebenpficht besteht, die Mandantin hierauf hinzuweisen.
Fundstelle(n): DB 2021 S. 2490 Nr. 42 DStR 2022 S. 61 Nr. 1 DStRE 2022 S. 440 Nr. 7 GmbHR 2021 S. 1214 Nr. 22 NJW 2021 S. 8 Nr. 45 NWB-Eilnachricht Nr. 43/2021 S. 3173 WM 2022 S. 640 Nr. 13 ZIP 2022 S. 169 Nr. 4 LAAAH-87414
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