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BBK Nr. 17 vom Seite 822

Datenzugriffe und Prüfungsoptionen im Rahmen einer Kassen-Nachschau

Erweiterte Analysemöglichkeiten durch neue Prüfsoftware der Finanzverwaltung

Tobias Teutemacher und Patrick Krullmann

[i]Teutemacher/Krullmann, Das Ende der Übergangsregelung: Fiskalisierung der Kassen ab 1.4.2021, BBK 6/2021 S. 282 NWB RAAAH-73457 Die Kassen-Nachschauen des Jahres 2021 werden sich mit der flächendeckenden Einführung der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (zTSE) seit dem in der Praxis der bargeldintensiven Betriebe erheblich verändern. Die für den Herbst 2021 geplante Ausstattung der Prüferinnen und Prüfer mit der Verifikationssoftware Amadeus Verify wird die Überprüfung einzelner ausgabepflichtiger Belege mit QR-Code, der exportierten Kasseneinzeldaten in TAR-Archivdateien und der Daten nach der einheitlichen digitalen Schnittstelle der Finanzverwaltung für Kassensysteme (DSFinV-K) erheblich vereinfachen. Darüber hinaus bleiben weitergehende Analysemöglichkeiten mit der Prüfsoftware „IDEA“ bestehen.

I. Rechtliche Grundlagen

Die [i]Geißler, Digitaler Datenzugriff, infoCenter NWB XAAAB-26807 Kassen-Nachschau ist keine Außenprüfung i. S. der §§ 193 ff. AO. Somit finden die Regelungen für den Datenzugriff nach § 147 Abs. 6 AO auch keine Anwendung:

  • direkter (nur lesender) Datenzugriff (Z1),

  • indirekter (nur lesender) Datenzugriff mithilfe des Steuerpflichtigen oder einer von ihm beauftragten Person (Z2),

  • Datenträgerüberlassung (Z3).

Die [i]Prüfungsrechte bei einer Kassen-Nachschauspeziellen gesetzlichen Regelungen für ein Datenzugriffsrecht im Rahmen einer Kassen-Nachschau sind auch umfangreicher als z. B. bei einer Umsatzsteuer-Nachschau (§ 27b UStG), wo nur ein Dateneinsichtsrecht (vergleichbar mit den Datenzugriffen nach Z1 oder Z2) für Unterlagen, die mithilfe eine DV-Systems erstellt wurden, besteht.

Die Rechte der Prüferinnen und Prüfer im Rahmen einer Kassen-Nachschau ergeben sich vielmehr aus den folgenden Vorschriften:S. 823

  • § 146b Abs. 1 Satz 2 AO: Im Rahmen einer unangekündigten und anlassunabhängigen Kassen-Nachschau ist auch die Prüfung des ordnungsgemäßen Einsatzes eines elektronischen Aufzeichnungssystems nach § 146a Abs. 1 AO zulässig.

  • § 146b Abs. 2 Satz 2 AO: Nach dieser zentralen Vorschrift für den Datenzugriff im Rahmen einer Kassen-Nachschau ist der Amtsträger (§ 7 AO) berechtigt, für einen von ihm genau bezeichneten Zeitraum, Aufzeichnungen oder Bücher in elektronischer (digitaler) Form einzusehen oder die Übermittlung von Daten über die einheitliche digitale Schnittstelle zu fordern oder zu verlangen, dass Buchungen und Aufzeichnungen auf einem maschinell auswertbaren Datenträger nach den Vorgaben der einheitlichen digitalen Schnittstelle zur Verfügung gestellt werden. Auch eine aussagefähige Verfahrensdokumentation (= sonstige Organisationsunterlagen, § 147 Abs. 1 Nr. 1 AO) zum eingesetzten elektronischen Aufzeichnungssystem sowie zur zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung ist vorzulegen bzw. in digitaler Form zu überlassen.

Die vorgenannten Datenzugriffsrechte im Rahmen einer Kassen-Nachschau erstrecken sich auf sämtliche Haupt-, Vor- und Nebensysteme, sofern sie der Aufzeichnung und Verbuchung von Kasseneinnahmen und Kassenausgaben dienen.

II. Sicherung der Anwendungsdaten

Bei [i]Elektronische Aufbewahrungspflichtender Nutzung elektronischer Aufzeichnungssysteme i. S. des § 1 KassenSichV sieht § 146a Abs. 1 Satz 4 AO die elektronische Aufbewahrung der digitalen Einzelaufzeichnungen (§ 146a Abs. 1 Satz 1 AO) vor, die für Nachschauen und Außenprüfungen zur Verfügung zu halten sind. Neben den für eben diese elektronischen Aufzeichnungssysteme im Rahmen des Datenzugriffs vorgesehenen Daten und Formate nach der Digitalen Schnittstelle der Finanzverwaltung für Kassensysteme (DSFinV-K) sind zusätzlich die durch die zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (zTSE) abgesicherten Anwendungsdaten (z. B. die Log-Nachrichten zu den aufgezeichneten Transaktionen) zur Verfügung zu stellen. Diese auf dem Speichermodul der zTSE verkryptet gespeicherten Anwendungsdaten sind für diese Zwecke mithilfe einer Exportschnittstelle der zTSE in ein vorgegebenes, lesbares Format auszugeben (TAR-Archivdatei).

Ein [i]Kopierdatei nicht ausreichend„einfaches“ Kopieren der Speichereinheit einer zTSE für Zwecke einer Kassen-Nachschau oder Außenprüfung reicht dabei nicht aus, da die „gesicherten“ Anwendungsdaten erst beim Export „entschlüsselt“, das vorgegebene Dateiformat (TAR-Archivdatei) erzeugt und die Daten somit für die Finanzverwaltung „lesbar“ werden.

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