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Bewertung – Gesonderte Feststellung des Grundbesitzwerts gegenüber einem Vermächtnisnehmer (BFH)
Ist ein Vermächtnis auf Zuwendung von Grundbesitz gerichtet, ist für die Besteuerung der nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BewG gesondert festzustellende Grundbesitzwert maßgeblich. Vermächtnisnehmer sind wie Erben und Miterben am Feststellungsverfahren beteiligt, wenn Gegenstand des Vermächtnisses ein nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BewG gesondert zu bewertendes Grundstück ist. Eine (eigene) gesonderte Feststellung von Grundbesitzwerten allein gegenüber dem oder — bei mehreren — den Vermächtnisnehmern ist in §§ 151 ff. BewG nicht vorgesehen. Ein eigenständiger Feststellungsbescheid über den Grundbesitzwert gegenüber einem Vermächtnisnehmer ist fehlerhaft, aber nicht unwirksam. Ein solcher Bescheid kann in Bestandskraft erwachsen.
Anmerkung von Prof. Dr. Matthias Loose, Richter im II. Senat des BFH:
Bei einem Erbfall mit Vermächtnisanordnung erfüllen ...