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NWB EV 9/2021 S. 316

Schenkungsteuer | Errichtung einer Familienstiftung (FG)

Zu den „entferntest Berechtigten“ gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 ErbStG gehören alle Personen, die nach der Satzung – auch nur theoretisch – in Zukunft aus der Generationenfolge Vorteile aus der Familienstiftung erlangen können. Diese müssen weder bereits geboren sein noch einen klagbaren Anspruch haben (Bestätigung der RFH-Rechtsprechung).

Quelle:  3 K 5/21, NWB RAAAH-85870

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