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FG Bremen 22.06.1989 I 158/84 K
Einkommensteuer; | Abführung von Aufsichtsratsvergütungen als Spende (§ 10b EStG)
Ein Stpfl., der als Mitglied einer politischen Partei aufgrund satzungsmäßiger Bestimmung dazu verpflichtet ist, einen Teil seiner bezogenen Aufsichtsratsvergütungen an die Partei abzuführen, kann diese Beträge nicht als Betriebsausgaben, sondern nur als Sonderausgaben im Rahmen des § 10b EStG geltend machen ().