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BBK Nr. 19 vom Seite 883 Fach 17 Seite 3255

Rückstellung für die Verpflichtung zur Beihilfegewährung an Pensionäre

§ 8 Abs. 1 KStG; § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG; § 249 Abs. 1 Satz 1, § 246 Abs. 1, § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB; Art. 28 Abs. 1 Satz 2 EGHGB

Leitsätze:

1. Für die Verpflichtung, Pensionären und aktiven Mitarbeitern während der Zeit ihres Ruhestands in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen Beihilfen zu gewähren, ist eine Rückstellung zu bilden.

2. Der Grundsatz der Nichtbilanzierung schwebender Geschäfte hindert nicht den Ausweis einer Verbindlichkeit, die erst nach Beendigung des Schwebezustands zu erfüllen sein wird (”Verpflichtungsüberhang”).

Aus dem Sachverhalt:

Die Klägerin betreibt ein Kreditinstitut. Sie gewährt Pensionären in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen eine Beihilfe auf der Grundlage von Besoldungsgesetzen und Einzelverträgen. Berechtigt sind sowohl Empfänger von Versorgungsleistungen als auch aktive Beamte und aktive versorgungsberechtigte anderweitige Arbeitnehmer nach Eintritt in den Ruhestand. Hierfür bildete die Klägerin in den Bilanzen 1990 bis 1992 Rückstellungen. Das FG gab der Klage statt. Die Revision des FA wurde mit dem vorliegenden Urteil durch den BFH zurückgewiesen und die Rückstellung zum Abzug zugelassen.

Aus den Gründen:

Der Ausweis von ungewissen Verbindlichkeiten als Rückstellu...

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