Wiedereinsetzung bei Ablauf der Jahresfrist gem. § 56 Abs. 3 FGO
Leitsatz
1. Eine ohne
Anschreiben vom Beklagten übersandte Postzustellungsurkunde einer
Einspruchsentscheidung ist ein "Schriftsatz" i.S.d. § 77 Abs. 1
S. 4 FGO, der dem anderen Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln
ist.
2. Unterbleibt eine solche
Übermittlung, wodurch der Klägerin die Möglichkeit genommen wird,
den verspäteten Eingang ihrer Klage zu erkennen und Wiedereinsetzung
in die Klagefrist zu beantragen, ist aus rechtsstaatlichen Gründen
ein der höheren Gewalt vergleichbarer Fall gem. § 56 Abs. 3 FGO
anzunehmen, sodass die dortige Jahresfrist einem verspäteten Wiedereinsetzungsantrag
nicht im Wege steht.
3. Die Jahresfrist findet aber
Anwendung, wenn die Klägerin die Wiedereinsetzung in die Klagefrist
aus nicht ausschließlich in der Sphäre des Gerichts liegenden Gründen
erst nach Ablauf der Jahresfrist beantragt hat. Dies ist der Fall,
wenn der Prozessbevollmächtigte der Klägerin Einsicht in die Sachakte
genommen hat und die dortige Postzustellungsurkunde über die Einspruchsentscheidung
nicht zur Kenntnis genommen hat.
Fundstelle(n): MAAAH-87282
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Online-Dokument
Finanzgericht
Hamburg
, Urteil v. 29.01.2021 - 4 K 26/16
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