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Finanzgericht Hamburg  Urteil v. - 4 K 26/16

Gesetze: FGO § 56 Abs. 3 ; FGO § 77 Abs. 1 S. 4

Wiedereinsetzung bei Ablauf der Jahresfrist gem. § 56 Abs. 3 FGO

Leitsatz

1. Eine ohne Anschreiben vom Beklagten übersandte Postzustellungsurkunde einer Einspruchsentscheidung ist ein "Schriftsatz" i.S.d. § 77 Abs. 1 S. 4 FGO, der dem anderen Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln ist.

2. Unterbleibt eine solche Übermittlung, wodurch der Klägerin die Möglichkeit genommen wird, den verspäteten Eingang ihrer Klage zu erkennen und Wiedereinsetzung in die Klagefrist zu beantragen, ist aus rechtsstaatlichen Gründen ein der höheren Gewalt vergleichbarer Fall gem. § 56 Abs. 3 FGO anzunehmen, sodass die dortige Jahresfrist einem verspäteten Wiedereinsetzungsantrag nicht im Wege steht.

3. Die Jahresfrist findet aber Anwendung, wenn die Klägerin die Wiedereinsetzung in die Klagefrist aus nicht ausschließlich in der Sphäre des Gerichts liegenden Gründen erst nach Ablauf der Jahresfrist beantragt hat. Dies ist der Fall, wenn der Prozessbevollmächtigte der Klägerin Einsicht in die Sachakte genommen hat und die dortige Postzustellungsurkunde über die Einspruchsentscheidung nicht zur Kenntnis genommen hat.

Fundstelle(n):
MAAAH-87282

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Finanzgericht Hamburg , Urteil v. 29.01.2021 - 4 K 26/16

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