Bestimmung des Ortes der sonstigen Leistung nach § 3a Absatz 3 Nummer 5 UStG; Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses aufgrund des Urteils des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-647/17 (Srf konsulterna)
(2021/0661491) -
Bezug: BStBl 2021 I S. 778
Bezug:
Mit o. g. wurde die Bestimmung des Ortes der sonstigen Leistung nach § 3a Absatz 3 Nummer 5 UStG insbesondere aufgrund des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom in der Rechtssache C-647/17 (Srf konsulterna) angepasst. Im Nachgang wurde festgestellt, dass eine Umsetzung mit sofortiger Wirkung in der Praxis nicht möglich ist. Um den Unternehmen ausreichend Zeit für die Umsetzung der neuen Regelungen zu geben, wird eine Nichtbeanstandungsregelung eingeführt.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt ergänzend zum o. g. Folgendes:
Hinsichtlich der Bestimmung des Ortes der sonstigen Leistung nach § 3a Absatz 3 Nummer 5 UStG wird es für vor dem ausgeführte Leistungen, die nicht für die Öffentlichkeit allgemein zugänglich sind, nicht beanstandet, wenn die Beteiligten übereinstimmend zur Leistungsortbestimmung Abschnitt 3a.6 Abs. 13 Satz 3 Nr. 3 und Beispiel 2 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses in der bis zum geltenden Fassung anwenden.
Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass Abschnitt 3a.7a Abs. 1 Satz 4 UStAE dagegen weiterhin in allen offenen Fällen anzuwenden ist.
BMF v. - III C 3 - S 7117-b/20/10002 :002
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2021 I Seite 1088
DB 2021 S. 1988 Nr. 35
KÖSDI 2021 S. 22394 Nr. 9
UStB 2021 S. 322 Nr. 10
QAAAH-87220