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Steuerberaterplattform und elektronisches Postfach auf den Weg gebracht
Bund und Länder sind verpflichtet, ihre Verwaltungsleistungen spätestens bis zum auch elektronisch über Verwaltungsportale anzubieten und diese miteinander zu einem Portalverbund zu verknüpfen (§ 1 Onlinezugangsgesetz – OZG). Sie bestimmen jeweils eine öffentliche Stelle, die natürlichen Personen die Einrichtung eines Nutzerkontos anbietet und die Registrierung von Nutzerkonten vornehmen darf (sog. Registrierungsstellen, § 7 Abs. 1 und 2 OZG).
Errichtung der Steuerberaterplattform als Aufgabe der BStBK
[i]Plattform muss bis zum 1.1.2023 funktionsbereit seinFür Mitglieder der Steuerberaterkammern sowie die in das Berufsregister eingetragenen Berufsausübungsgesellschaften, die ab dem verpflichtet sind, sich bei der noch zu errichtenden Steuerberaterplattform mit dem für sie eingerichteten Nutzerkonto zu registrieren (§ 86c Abs. 1 i. V. mit § 157e StBerG n. F., BGBl 2021 I S. 2363, 2417), wird diese öffentliche Stelle die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) sein. Deren vom Gesetzgeber übertragene Aufgabe besteht darin, ab dem eine Steuerberaterplattform funktionsbereit vorzuhalten, über die insbesondere die Identifizierung und Authentifizierung mit Bestätigung der Berufsträgereigenschaft der Berufsträger so durchgeführt werden kann, dass sie für die digitalen Dienst...