Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Rückstellung für eine rechtlich entstandene Verbindlichkeit
§ 8 Abs. 1 KStG; § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG; §§ 249 Abs. 1 Satz 1, 246 Abs. 1 und 2, 252 Abs. 1 Nr. 2 und 4 HGB
Leitsätze:
1. Eine am Bilanzstichtag rechtlich entstandene Verbindlichkeit ist unabhängig vom Zeitpunkt ihrer wirtschaftlichen Verursachung zu passivieren.
2. Es gibt keinen GoB, der gebietet, Aufwand in das Jahr zu verlagern, in welchem die Erträge erzielt werden, aus denen die Aufwendungen gedeckt werden sollen.
Aus dem Sachverhalt:
Die GmbH (Klägerin) betrieb eine Spänetrocknungsanlage . Das zuständige Gewerbeaufsichtsamt erließ im Jahr 1988 auf Grundlage des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImschG) eine Anordnung, wonach die Klägerin den Spänetrockner bis 1991 so umzurüsten hatte, dass bestimmte Emissionswerte eingehalten wurden. Mit Widerspruchsbescheid vom Juli 1991 wurden die Anforderungen an die Emissionsbegrenzung modifiziert. Danach war eine neu zu errichtende Abgasreinigungsanlage erforderlich, die bis zum zu beantragen war. Die Emissionsbegrenzungen waren spätestens zwölf Monate nach Erteilung der Genehmigung einzuhalten.
Die Klägerin bildete für die Verpflichtung zur Anpassung ihrer Anlagen in ihrer Bilanz zum eine Rückstellung in Höhe von 1,2 Mio DM. Diese wurde von Seiten des FA unter Berufung auf das