Bilanzierung | Teilwertabschreibung auf Investmentanteile (BFH)
Eine Teilwertabschreibung auf bilanzierte Anteilscheine an einem Immobilienfonds ist nicht im Umfang des Bestandes eines sog. passiven steuerlichen Ausgleichspostens ("negativ thesaurierte Erträge", § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. g InvStG 2004), der die Anschaffungskosten der Anteilscheine nicht mindert (), "gesperrt". (; veröffentlicht am ).
Sachverhalt: Streitig ist, ob eine Teilwertabschreibung auf Anteilscheine (Fondsbeteiligung) im Umfang eines sog. passiven steuerlichen Ausgleichspostens, der im Zusammenhang mit diesen Investmentanteilen gebildet wurde, ausgeschlossen ist.
Das FG widersprach hinsichtlich der Qualifikation des passiven Ausgleichspostens als Wirtschaftsgut oder Merkposten im Ergebnis der Auffassung der Finanzverwaltung. Nach der Ansicht des FG ist ein passiver Ausgleichsposten nicht in den „steuerlichen Buchwert“ der Fondsbeteiligung einzubeziehen. Nähme man dies an, wäre der Ausweis eines passiven Ausgleichspostens unzutreffend. Vielmehr wäre ein entsprechender Betrag dann unmittelbar durch eine Minderung der Anschaffungskosten der Fondsbeteiligung zu berücksichtigen (). (s. hierzu Sprang in )
Der BFH hat die Revision des FA als unbegründet zurückgewiesen:
Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG sind die nicht in § 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG genannten Wirtschaftsgüter - u.a. Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens - grundsätzlich mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Jedoch kann an Stelle jener Werte der Teilwert angesetzt werden, wenn er aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger ist (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG). Das Gesetz sieht insoweit für die Bewertung von Umlaufvermögen keine abweichenden Regelungen vor.
Die Ermittlung des Teilwerts der von dem Kläger gehaltenen Anteile unter Berücksichtigung einer voraussichtlich dauernden Wertminderung ist zwischen den Beteiligten nicht im Streit, so dass sich weitere Ausführungen erübrigen.
Der Kläger ist zur Teilwertabschreibung in dem von ihm begehrten Umfang berechtigt.
Im angefochtenen Urteil wurde ohne Rechtsfehler dahin erkannt, dass der Umfang der einkommensmindernden Teilwertabschreibung durch den Umstand, dass zu dem Posten "Anteilscheine" im Umfang der für die vom Fonds mitgeteilten Beträge nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. g InvStG 2004 ("Betrag der Absetzungen für Abnutzung und Substanzverringerung") ein passiver steuerlicher Ausgleichspostens gebildet wurde, nicht berührt wird.
Dass die von § 2 Abs. 1 InvStG 2004 nicht erfasste Ausschüttung eines sog. Liquiditätsüberhangs ("negativ thesaurierte Erträge") im Rahmen der betrieblichen Bewertung der Immobilienfonds-Anteile des Ausschüttungsempfängers nicht zu einer Minderung der Anschaffungskosten führt, vielmehr ein passiver Ausgleichsposten zu bilden ist, der im Zeitpunkt der Rückgabe/Veräußerung der Anteile gewinnerhöhend aufzulösen ist, hat der () (mit umfassenden Nachweisen) entschieden.
Anmerkung von Prof. Dr. Alois Nacke, Richter im XI. Senat des BFH:
Die Entscheidung ist für die Praxis von besonderer Bedeutung. Sie betrifft bilanzierende Anleger, die Anteile an Investmentfonds halten. Die Entscheidung des Besprechungsfalls ist im Zusammenhang zu dem bereits vom XI. Senat ergangenen Urteil aus dem letzten Jahr zu sehen (). In der Entscheidung vom hat der BFH entschieden, dass ein passiver steuerlicher Ausgleichsposten zu bilden ist, wenn AfA-Beträge auf der Fonds-Ebene liquiditätserhöhend berücksichtigt werden. Dieser sog. Liquiditätsüberhang („negativ thesaurierte Erträge“) werden aber an den Anleger „steuerneutral“ ausgeschüttet. Hier gab es bilanztechnisch zwei Möglichkeiten zu einer zutreffenden Besteuerung zu gelangen. Entweder werden in Höhe des Liquiditätsüberhangs als AfA-ähnlicher Posten die Anschaffungskosten reduziert oder es wird ein passiver steuerlicher Ausgleichsposten gebildet, um ihn im Zeitpunkt der Anteilsveräußerung bzw. –rückgabe steuererhöhend aufzulösen. Der XI. Senat hatte sich für die letztere Lösung entschieden, da sich u.a. auch aus dem Realisationsprinzip heraus erst im Zeitpunkt der Veräußerung durch Auflösung des Ausgleichsposten der steuerlich maßgebliche Gewinn ergibt.
Für den vorliegenden Besprechungsfall ergibt sich daraus, dass bei der Teilwertabschreibung die steuerliche Nachholung (passiver steuerlicher Ausgleichsposten) der bereits bei den ausgeschütteten Erträgen des Fonds berücksichtigten steuerlichen Vorteile nicht zu beachten ist. Dies erfolgt erst im Zeitpunkt der z. B. Rückgabe der Investmentfondsanteile. Der Senat bleibt somit konsequent bei seiner aus der Entscheidung vom vorgezeichneten Linie der Realisierung des steuerlich maßgeblichen Gewinns erst im Zeitpunkt der Veräußerung/Rückgabe der Anteile.
Quelle: ; NWB Datenbank (RD)
Fundstelle(n):
UAAAH-87168