Umsatzsteuer | Zur Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 15a UStG (BFH)
Verwaltungsleistungen gegen Entgelt (z.B. Lagerung/Archivierung von Akten oder die Erledigung von Schreibarbeiten), die aufgrund vertraglicher Vereinbarungen zwischen verschiedenen Medizinischen Diensten der Krankenversicherung erbracht werden, sind weder nach § 4 Nr. 15a UStG noch nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL steuerfrei (; veröffentlicht am ).
Sachverhalt und Verfahrensverlauf: Die Beteiligten streiten sich darüber, ob die von einem Medizinischen Dienst gegenüber anderen Medizinischen Diensten erbrachten Dienstleistungen in Form von Archivierungsleistungen und Schreibarbeiten gem. § 4 Nr. 15 Buchst. a UStG und § 5 Abs. 1 Nr. 21 KStG steuerfrei sind.
Das Verfahren XI R 34/18 ruhte durch Beschluss v. bis zur Entscheidung des EuGH in dem Verfahren C-657/19; siehe hierzu unsere Online-Nachricht v. 9.10.2020.
Der BFH führte nun aus:
Eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 15a UStG scheitert daran, dass die Verwaltungsleistungen nicht wie es § 4 Nr. 15a UStG erfordert auf Gesetz beruhen.
Eine Steuerbefreiung kommt auch nicht nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL in Betracht. Die Steuerbefreiung knüpft an leistungs- und an personenbezogene Voraussetzungen an: Es muss sich um eng mit der Sozialfürsorge oder der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen handeln, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen erbracht werden, die von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtungen mit im Wesentlichen sozialem Charakter anerkannt worden sind (vgl. , , EuGH-Urteil „Kingscrest Associates“ und „Montecello“ v. - C 498/03, EU:C:2005:322, Rz 34).
Die Leistungen des Klägers sind aber nicht "eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen".
Die Entscheidung betrifft den Non Profit-Bereich. Und hier vor allem die Leistungen, die im Zusammenhang mit MDK-Leistungen stehen. In der Entscheidung des XI. Senat zur gutachterlichen Tätigkeit einer Krankenschwester für einen MDK () hatte der Senat entschieden, dass diese Leistungen nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL eng mit der Sozialfürsorge verbunden waren. Im vorliegenden Fall hat er aber dies abgelehnt.
Entscheidend war für den Senat, dass es sich um Verwaltungstätigkeiten handelte, die als solche nicht unter die Befreiungsvorschrift des Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL und damit nicht als eng mit der Sozialfürsorge verbundene Leistungen einzustufen sind. Der Senat hatte sich aber vorher mit der nationalen Befreiungsvorschrift für MDK-Leistungen nach § 4 Nr. 15a UStG beschäftigt. Auch hier waren nach Ansicht des BFH die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nicht gegeben.
Für die Praxis sind von besonderer Bedeutung die Ausführungen zu den Verwaltungsleistungen. Hier wird man über den entschiedenen Fall hinaus festzuhalten haben, dass Verwaltungsleistungen (z.B. Schreibdienste oder Archivierungsdienstleistungen) im Non-Profitbereich nicht nach § 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL steuerfrei zu erbringen sind. Sie können von anderen Wirtschaftsteilnehmern erbracht werden und sind daher nicht unerlässlich.
Diese Entscheidung war m.E. nicht zwingend. Der EuGH hat m.E. insoweit noch nicht entschieden, ob nicht Verwaltungsleistungen, die den Kernbereich der freizustellenden Leistungen nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL betreffen, steuerfrei zu stellen sind.
Quelle: ; NWB Datenbank (JT)
Fundstelle(n):
NAAAH-87153