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IWB Nr. 16 vom Seite 654

Die Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise 2021

Die „83er Grundsätze“ sind Geschichte

Prof. Dr. Stephan Rasch

[i]BMF, Schreiben v. 14.7.2021 - IV B 5 - S 1341/19/10017 :001, NWB BAAAH-83917 Am hat das BMF neue Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise – Grundsätze für die Korrektur von Einkünften gem. § 1 AStG (im Folgenden Verwaltungsgrundsätze 2021) veröffentlicht. Damit gehen zwei auffällige Neuerungen einher. Das BMF verweist extensiv auf die OECD-Leitlinien 2017 und fügt diese dem Schreiben als Anlage bei und die bisherige „Mutter“ aller Verwaltungsanweisungen für Verrechnungspreise – das wird ersetzt, genauso wie einige andere Schreiben (u. a. Verwaltungsgrundsätze Verfahren 2005, Namensnutzung im Konzern). Zusammen mit den Verwaltungsgrundsätzen 2020 v.  scheint damit die neue Verwaltungsanweisung komplett. In Verbindung mit den Änderungen in § 1 AStG, die jüngst durch das Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz (AbzStEntModG) eingeführt worden sind, sind die gesetzlichen Regelungen und Ergänzungen durch die Verwaltungsgrundsätze 2021 sehr umfassend modernisiert worden. In diesem Beitrag sollen einige Teilbereiche einer ersten Analyse unterzogen werden.

Kernaussagen
  • Die Verwaltungsgrundsätze 2021 befassen sich inhaltlich mit den materiell-rechtlichen Fragestellungen der Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes.

  • Die OECD-Verrechnungspreisleitlinien 2017 werden zum Gegenstand der Verwaltungspraxis gemacht und dem Schreiben als Anlage beigefügt. Wichtige Punkte, die daraus in die Verwaltungsgrundsätze 2021 übernommen wurden, sind z. B die Anwendung des DEMPE-Konzepts bei Geschäftsvorfällen mit immateriellen Wirtschaftsgütern (Lizenzierung, Übertragung), der Risikokontrollansatz im Rahmen der Funktions- und Risikoanalyse sowie die Vereinfachungsregelungen für sog. Dienstleistungen mit geringer Wertschöpfung (low value-adding services).

  • Im Rahmen des Fremdvergleichsgrundsatzes sind laut der Verwaltungsgrundsätze 2021 nicht die Gewinne zu ermitteln, die der Steuerpflichtige als unabhängiges Unternehmen erzielt hätte. Vielmehr sollen aus Fremdvergleichssicht Gewinne erzielt werden, die der Steuerpflichtige als einer Unternehmensgruppe zugehöriges Unternehmen bei Bedingungen wie zwischen fremden Dritten erzielt hätte. Dabei wird z. B. hervorgehoben, dass Bedingungen, die sich aus der reinen Zugehörigkeit zu einer Unternehmensgruppe ergeben (Konzernrückhalt), nicht zu berücksichtigen sein sollen.S. 655

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