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FG Hessen 16.09.2020 1 K 772/19, BBK 17/2021 S. 814

Umsatzsteuer | Kein ermäßigter Umsatzsteuersatz für Frühstück beim Inklusivpreis

Das Frühstück eines Hotels unterliegt dem regulären Umsatzsteuersatz von 19 % und nicht dem ermäßigten Steuersatz des § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG von 7 %, selbst wenn der Hotelier ausschließlich einen Pauschalpreis inklusive Frühstück anbietet.

Nach [i]Aufteilungsgebot führt zur Anwendung des regulären Steuersatzes dem Hessischen FG beschränkt sich der ermäßigte Umsatzsteuersatz auf reine Beherbergungsleistungen. Zwar ist das Frühstück eine Nebenleistung zur Beherbergungsleistung; aus dem Gesetz ergibt sich aber ein Aufteilungsgebot (§ 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG). Dieses Aufteilungsgebot verdrängt den Grundsatz, dass die Nebenleistung das umsatzsteuerliche Schicksal der Hauptleistung teilt.

Hinweis:

Das FG folgt der Auffassung der Finanzverwaltung (Abschnitt 12.16 Abs. 8 Satz 1 UStAE). Damit widerspricht es zugleich der Ansicht des FG Berlin-Brandenburg, das den ermäßigten Steuersatz für die Frühstücksleistungen dann gewährt, wenn ...

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