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Bilanzierung von Vermögensgegenständen und Verbindlichkeiten zum 1. 7. 1990 im Beitrittsgebiet
§§ 6, 7, 9, 10, 36, 50 DMBilG; § 5 Abs. 1, 6 EStG; § 118 Abs. 2 FGO; § 418 ZPO
Leitsätze:
1. Vermögensgegenstände, die Ansprüchen nach dem VermG ausgesetzt sind, sind in der Eröffnungsbilanz zu aktivieren.
2. (Ungewisse) Verbindlichkeiten nach dem VermG sind mit dem Wert der zurückzugebenden Vermögensgegenstände zu passivieren.
3. Nur die innerhalb von vier Monaten nach dem Bilanzstichtag eintretenden wesentlichen Werterhöhungen sind - als wertbegründende Umstände - zu berücksichtigen. Wertbegründende Faktoren, die erst nach Ablauf der Vier-Monatsfrist eintreten, bleiben auch bei der Bewertung von Grund und Boden (§ 9 Abs. 1 Satz 2 DMBilG) unberücksichtigt.
4. Für die steuerliche Gewinnermittlung gelten die (zwingenden) Vorschriften des DMBilG. FA und FG sind daher nicht verpflichtet, der Besteuerung die vom Stpfl. in der Handelsbilanz angesetzten und subjektiv für richtig gehaltenen Werte ohne sachliche Überprüfung zugrunde zu legen.
5. Der BFH ist nach § 118 Abs. 2 FGO grundsätzlich an die Schätzung von Verkehrswerten durch das FG gebunden. Auch die Wahl der Schätzmethode durch das FG gehört zu den bindenden Tatsachenfeststellungen.