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Keine Rückstellungsbildung bei verspätet eingetretenen wertaufhellenden Umständen
, G, rkr.
§ 5 Abs. 1 EStG; § 39 Abs. 2 Satz 2, § 259 Abs. 1 Nr. 2 HGB
Leitsatz:
Später als zwölf Monate nach dem Bilanzstichtag eingetretene wertaufhellende Umstände dürfen bei verspäteter Bilanzerstellung nicht berücksichtigt werden.
Aus dem Sachverhalt:
Die Klägerin (Klin.) erzielte im Streitjahr 1990 Einkünfte aus Gewerbebetrieb. In der im März 1993 aufgestellten Bilanz für 1990 hat sie eine Rückstellung in Höhe von 3 570 000 DM gebildet. Die Rückstellung betrifft eine drohende Inanspruchnahme wegen Schadensersatzforderungen. Die mögliche Schadensverursachung resultiert aus den Jahren 1989 und 1990. Im Jahre 1992 wurde die Klin. auf Schadensersatzzahlung verklagt.
Aus den Gründen:
Die Klage ist unbegründet. . . Die Voraussetzungen zur Bildung einer Rückstellung waren unter Einbeziehung der in 1992 erhobenen Schadensersatzforderung erfüllt. Gleichwohl war bei der Bilanzaufstellung im Jahre 1993 die Bildung einer Rückstellung diesbezüglich nicht zulässig.
Denn erstens wurde die Bilanz verspätet, nämlich erst über zwei Jahre nach Ablauf des Geschäftsjahres 1990 erstellt. Nach § 39 Abs. 2 Satz 2 HGB ist die Aufstellung des Inventars und der Bilanz aber innerhalb der...BStBl 1984 II S. 227