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Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Rahmen einer Videokonferenz
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Rahmen einer Videokonferenz nach § 91a Abs. 1 FGO setzt voraus, dass zu von außerhalb zugeschalteten Teilnehmern eine gesicherte Ton- und Bildverbindung aufgebaut werden kann, die die Teilnahme von Dritten außerhalb des Sitzungsraums verhindert (Bezug: § 91a Abs. 1 FGO).
(1) Der Vertreter des zur mündlichen Verhandlung beim BFH geladenen FA wollte sich während der mündlichen Verhandlung in Räumen des FA aufhalten und von dort aus an der mündlichen Verhandlung per Videokonferenz teilnehmen. Er verwies auf die Möglichkeit der Entscheidung durch den BFH im Rahmen einer Videokonferenz (vgl. , NWB UAAAH-77380). Nach § 121 Satz 1, § 91a Abs. 1 FGO kann der BFH den Beteiligten, ihren Bevollmächtigten und Beiständen auf Antrag oder von...