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Sachaufklärungspflicht des FG bei Ermittlung des Anteilswerts einer nicht börsennotierten Kapitalgesellschaft
(1) Für die Ermittlung des gemeinen Werts von Anteilen an einer nicht börsennotierten Kapitalgesellschaft hat allein der Stpfl. die Wahl zwischen einem individuellen Ertragswertverfahren nach § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG und der Anwendung des vereinfachten Ertragswertverfahrens nach §§ 199 ff. BewG. (2) Kann sich das FG auf Grundlage der Wertermittlung des Stpfl. nach § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG keine ausreichende Überzeugung von dem gemeinen Wert des Anteils bilden, hat es von Amts wegen geeignete Maßnahmen zur Sachaufklärung zu ergreifen, um den gemeinen Wert zu ermitteln. Die Wertermittlung nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren stellt keine Auffangmethode dar (Bezug: § 11 Abs. 2, § 198 Satz 2, § 199 Abs. 2, § 200 BewG; § 162 AO; § 412 Abs. 1 ZPO; § 76 Abs. 1 FGO).
(1) Nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BewG ist der Wert von Anteilen an Kapitalgesellschaften i. S. des § 11 Abs. 2 BewG gesondert festzus...BStBl 2019 II S. 518