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BBK Nr. 23 vom Seite 1105 Fach 17 Seite 3145

Zuständigkeit des EuGH in Bilanzierungsfragen, Bilanzierung von Kreditrisiken, Wertaufhellung

I. Leitsätze des Vorlagebeschlusses

1. Vorabentscheidungs-Zuständigkeit des EuGH

Ist der EuGH im Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 177 EGV a. F. (Art. 234 EGV n. F.) zur Auslegung der BiRiLi nicht nur zuständig bei Zweifeln über die richtlinienkonforme Anwendung des nationalen Handelsbilanzrechts für Kapitalgesellschaften (hier §§ 264 ff. HGB), sondern auch zuständig,

(1)  soweit Inhalte der BiRiLi bei deren Umsetzung (hier durch das BiRiLiG) in das für alle Kaufleute geltende nationale Handelsbilanzrecht übernommen wurden (hier §§ 238 ff. HGB), auch wenn für diese das in Präambel und Art. 2 der BiRiLi vorangestellte Gebot des ”true and fair view” nicht in den Gesetzestext übernommen wurde (anders als bei Kapitalgesellschaften, § 264 Abs. 2, § 289 Abs. 1 HGB);

(2)  soweit das nationale Steuerrecht (hier § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG i. V. mit § 8 Abs. 1 KStG und § 7 GewStG) für die Gewinnermittlung bilanzierender Kaufleute von der Maßgeblichkeit der handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ausgeht und

(a)  soweit diese in den (durch das BiRiLiG) harmonisierten Vorschriften für alle Kaufleute (§§ 238 ff. HGB) geregelt sind oder

(b)  soweit die speziellen Bilanzierungsvorschriften für Kapitalge...

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Zuständigkeit des EuGH in Bilanzierungsfragen, Bilanzierung von Kreditrisiken, Wertaufhellung

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