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Rückstellungen für Rücknahme- und Entsorgungspflichten für Altbatterien
§ 5 Abs. 1 EStG; § 249 Abs. 1 HGB
Leitsatz (nicht amtlich):
Es erscheint ernstlich zweifelhaft, daß für künftige Aufwendungen anläßlich der Rücknahme von Altbatterien und deren Entsorgung keine Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten in der Steuerbilanz gebildet werden dürfen.
Aus dem Sachverhalt:
Die Antragstellerin (Ast.) und Beschwerdeführerin X vertreibt Starterbatterien. Für die Pflicht zur Rücknahme von Altbatterien bildete X Rückstellungen in ihren Bilanzen, die vom FA im Zuge einer Außenprüfung nicht anerkannt wurden. Den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der geänderten Körperschaftsteuerbescheide lehnten das FA und das FG München (EFG 1998 S. 1458) ab. Die Beschwerde, die die Ast. eingelegt hat, ist begründet.
Aus den Gründen:
Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 i. V. mit Abs. 2 Satz 2 FGO soll das Gericht der Hauptsache die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsakts ganz oder teilweise aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit bestehen.
Entgegen der Auffassung des FG ist im Streitfall das künftige Entstehen einer (zumindest faktisch) bereits in den Streitjahren wirtschaftlich verursachten und wahrscheinlich zu erfüllenden Verpflichtung ...BStBl 1994 II S. 158