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Rückstellung für die Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft
§ 160 AO 1977; § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 und Nr. 2 Satz 2 EStG
Leitsatz:
Die Anerkennung der Bildung einer Rückstellung wegen Inanspruchnahme aus Bürgschaften kann nicht von der Benennung des Darlehensgläubigers abhängig gemacht werden.
Aus dem Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG in Liquidation. Der jetzige Liquidator war bis zum Hinzutreten einer D-AG mit Sitz in der Schweiz im Jahre 1978 ihr einziger Kommanditist. Er war in den Streitjahren (1979 bis 1981) auch einziger Gesellschafter der Komplementär-GmbH. Die Gesellschaft beschäftigte sich mit Buchhaltungsservice und Unternehmensberatung. Sie unterhält Geschäftsbeziehungen zu einer F-AG in Liechtenstein. Anläßlich einer für die Streitjahre durchgeführten Betriebsprüfung vertrat der Prüfer gestützt auf Feststellungen des Bundesamtes für Finanzen (BfF) die Auffassung, daß es sich bei der F-AG um eine Domizilgesellschaft ohne eigene Geschäftsräume und ohne eigenes Personal handle, die auch keine eigene wirtschaftliche Tätigkeit ausübe.
Dem auf § 160 AO 1977 gestützten Verlangen, die hinter der F-AG stehenden Personen zu benennen, kam die Klägerin nicht nach. Aus diesem Grund lehnten der Prüfer und ihm folgend das
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