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Rückstellungsauflösung im Rahmen einer Betriebsveräußerung als laufender Gewinn
Berücksichtigung wertaufhellender Tatsachen
, rkr., EFG 1998 S. 1456
§ 4 Abs. 1, § 5, § 6 Abs. 1 Nr. 3, § 16, § 18 Abs. 1 und 3, § 20 EStG.
Leitsatz:
Der Gewinn aus der Auflösung einer Rückstellung im zeitlichen Zusammenhang mit einer Betriebsveräußerung gehört nicht zum tarifbegünstigten Veräußerungsgewinn, wenn zwischen Bilanzstichtag und Bilanzerstellung wertaufhellende Umstände eintreten.
Aus dem Sachverhalt:
Die Klin. ist Erbin ihres im April 1988 verstorbenen Ehemanns X. X war als
Arzt selbständig tätig
und ermittelte seinen Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG. Mit Wirkung zum hat er seine Praxis veräußert. Seit 1985 bestand zwischen X einerseits und der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) sowie mehreren Krankenkassen andererseits Streit über in der Vergangenheit erfolgte Honorarabrechnungen. Wegen deshalb geltend gemachter Rückzahlungsansprüche hatte X in seinen Bilanzen für 1986 und 1987 eine Rückstellung i. H. von 5,2 Mio DM gebildet. Anfang 1988 kam es zu einem Vergleich, durch den sich X zum Ausgleich aller Ansprüche zur Zahlung von 1,15 Mio DM verpflichtete. Zugleich verzichtete die KV auf eine bis dahin angedrohte Entziehung der kassenärztlichen Zulassung. Die entsprechende Vertragsur...