Eingruppierung - Tarifautomatik - konstitutive oder deklaratorische Vertragsbestimmung - Allgemeine Geschäftsbedingungen - Unklarheitenregel
Gesetze: § 305 Abs 1 S 1 BGB, § 305c Abs 2 BGB, § 12 TV-L, § 13 TV-L, Anl A Teil II Abschn 22.1 Entgeltgr 12 Fallgr 1 TV-L, § 22 BAT
Instanzenzug: Arbeitsgericht Villingen-Schwenningen Az: 5 Ca 186/19 Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Az: 9 Sa 21/20 Urteil
Tatbestand
1Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers im Zeitraum von März bis einschließlich August 2017 und sich daraus ergebende Ansprüche auf Zahlung von Differenzvergütung.
2Der nicht tarifgebundene Kläger ist bei der Hochschule F des beklagten Landes seit dem beschäftigt. Grundlage war zunächst ein befristeter Arbeitsvertrag vom ; im Folgenden kam es zum Abschluss weiterer Arbeits- und Änderungsverträge.
3Der für den Streitzeitraum maßgebliche „Arbeitsvertrag für Beschäftigte, für die der TV-L gilt,“ vom lautet auszugsweise:
4Der Kläger besitzt einen Studienabschluss (Bachelor of Science) als Sicherheitsingenieur. Er übt seit Beginn des Arbeitsverhältnisses die in Stellenbeschreibungen vom und vom benannten und im Wesentlichen unveränderten Tätigkeiten aus. In der letztgenannten Stellenbeschreibung heißt es ua.:
5Zunächst wurde der Kläger nach Entgeltgruppe 10 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vergütet, seit dem nach Entgeltgruppe 11 TV-L. Am machte der Kläger rückwirkend zum eine Eingruppierung nach Entgeltgruppe 13 TV-L geltend. Aufgrund Änderungsvertrags vom wird der Kläger mit Wirkung ab nach Entgeltgruppe 12 TV-L vergütet.
6Der Kläger hat - soweit für die Revision noch von Interesse - die Auffassung vertreten, er sei bereits seit dem nach Entgeltgruppe 12 TV-L zu vergüten. Er sei nicht für „Tätigkeiten der Entgeltgruppe 11 TV-L“, sondern für die Ausübung der in der Stellenausschreibung beschriebenen Tätigkeiten eingestellt worden. Diese hätten auch im Streitzeitraum das tarifliche Tätigkeitsmerkmal erfüllt.
7Der Kläger hat insoweit zuletzt beantragt,
8Das beklagte Land hat Klageabweisung beantragt. Es hat die Auffassung vertreten, im Arbeitsvertrag vom sei die Entgeltgruppe verbindlich festgelegt worden. Die Parteien hätten vereinbart, dass dem Kläger nur Tätigkeiten der Entgeltgruppe 11 TV-L, beschränkt auf den Dienstbetrieb der Hochschule F, zugewiesen werden könnten. Daher könne weder der Kläger eine Beschäftigung mit Aufgaben einer höheren Entgeltgruppe fordern noch das beklagte Land ihm entsprechende Aufgaben einseitig übertragen. Für die Eingruppierung maßgeblich sei nicht die tatsächlich ausgeübte, sondern die vom Arbeitnehmer auszuübende, dh. die vertraglich geschuldete Tätigkeit. Damit der Grundsatz der Tarifautomatik greifen könne, bedürfe es zwingend eines abstrakten, mehrere Entgeltgruppen umspannenden Tätigkeitsrahmens. Daran fehle es hier. Erst seit dem , dem Zeitpunkt der einvernehmlichen Vertragsänderung, habe der Kläger einen arbeitsvertraglichen Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgruppe 12 TV-L.
9Das Arbeitsgericht hat der Klage - soweit für die Revision von Interesse - stattgegeben, das Landesarbeitsgericht hat sie auf die Berufung des beklagten Landes abgewiesen. Mit seiner vom Landesarbeitsgericht insoweit zugelassenen Revision strebt der Kläger eine Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung an. Die weitergehend auf Vergütung nach Entgeltgruppe 13 TV-L gerichtete Klage haben die Vorinstanzen rechtskräftig abgewiesen.
Gründe
10Die zulässige Revision des Klägers ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung des beklagten Landes das erstinstanzliche Urteil zu Unrecht abgeändert und die Klage abgewiesen. Dies führt zur Aufhebung der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (§ 562 Abs. 1 ZPO) und zur Zurückweisung der Berufung des beklagten Landes (§ 563 Abs. 3 ZPO).
11I. Der Kläger hat - wie das Arbeitsgericht zu Recht angenommen hat - einen Anspruch auf Zahlung der Differenzvergütung zwischen den Entgeltgruppen 11 und 12 TV-L für den Zeitraum von März bis einschließlich August 2017 nebst Zinsen. Seine Klage ist insoweit begründet.
121. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme die tariflichen Bestimmungen für den öffentlichen Dienst der Länder, insbesondere der TV-L und der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) uneingeschränkt, mithin auch im Hinblick auf die tariflichen Bestimmungen über die Eingruppierung, Anwendung. Danach ist mit der nicht nur vorübergehenden Zuweisung einer Tätigkeit die Ein- oder Höhergruppierung als bloßer Akt der Rechtsanwendung unmittelbar verbunden. Diesem kommt keine rechtsgestaltende Wirkung zu. Aus der Erfüllung der tariflichen Tätigkeitsmerkmale folgt unmittelbar ein entsprechender tariflicher Vergütungsanspruch, ohne dass es einer weiteren Maßnahme des Arbeitgebers bedürfte (sog. Tarifautomatik; vgl. dazu zB - Rn. 22 mwN, BAGE 154, 83). Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts enthält § 4 Abs. 1 des Arbeitsvertrags vom keine hiervon abweichende konstitutive Regelung über die Höhe der Vergütung. Dies ergibt die Auslegung des Vertrags.
13a) Bei dem Arbeitsvertrag handelt es sich nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts um einen Formularvertrag iSv. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB, der nach den für Allgemeine Geschäftsbedingungen geltenden Grundsätzen auszulegen ist (vgl. hierzu - Rn. 15, BAGE 134, 283). Seine Auslegung durch das Landesarbeitsgericht ist - entgegen der Auffassung der Prozessbevollmächtigten des beklagten Landes - in der Revisionsinstanz voll überprüfbar (st. Rspr., zuletzt zB - Rn. 12 mwN; - Rn. 13 mwN).
14b) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden. Dabei sind die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen. Ansatzpunkt für die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Von Bedeutung für das Auslegungsergebnis sind ferner der von den Vertragsparteien verfolgte Regelungszweck sowie die der jeweils anderen Seite erkennbare Interessenlage der Beteiligten (st. Rspr., zuletzt zB - Rn. 33; - 3 AZR 437/18 - Rn. 26; - 4 AZR 796/08 - Rn. 15, BAGE 134, 283). Diese Grundsätze sind auch für die Frage anzuwenden, ob der Verwender nur eine beschreibende Aussage gemacht oder eine Willenserklärung mit Rechtsbindungswillen abgegeben hat (vgl. - Rn. 20 mwN).
15c) Erscheinen nach Ausschöpfung aller Auslegungsmethoden mindestens zwei Ergebnisse als vertretbar und verdient keines den klaren Vorzug, geht dieser nicht behebbare Zweifel gemäß § 305c Abs. 2 BGB zulasten des Verwenders. Dabei genügt die entfernte Möglichkeit, auch zu einem anderen Auslegungsergebnis zu kommen, für die Anwendung von § 305c Abs. 2 BGB allerdings nicht (st. Rspr., zuletzt zB - Rn. 26; - 10 AZR 330/16 - Rn. 26, BAGE 160, 296).
16d) Nach diesen Grundsätzen ist die vom Kläger vertretene Auslegung, wonach im Arbeitsverhältnis der Parteien die tariflichen Bestimmungen für den öffentlichen Dienst der Länder umfassend Anwendung finden sollen und § 4 Abs. 1 des Arbeitsvertrags lediglich deklaratorisch die aus Sicht des beklagten Landes zutreffende Entgeltgruppe benennt, mindestens genauso ernsthaft möglich wie die durch das Landesarbeitsgericht vorgenommene Auslegung. Das Verständnis des Klägers ist - da es der Klage zum Erfolg verhilft - nach § 305c Abs. 2 BGB zulasten des beklagten Landes und damit zugunsten des klagenden Arbeitnehmers zugrunde zu legen.
17aa) Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, der Vertrag lasse keine hinreichend deutlichen Anhaltspunkte dafür erkennen, dass dessen § 4 Abs. 1 lediglich eine deklaratorische Wirkung zukommen solle. Mit dieser Bestimmung hätten die Parteien lediglich vereinbart, dass der Kläger für Tätigkeiten der Entgeltgruppe 11 TV-L eingestellt werde. Insofern sei nicht die im öffentlichen Dienst übliche Formulierung gewählt worden, nach der der Kläger „in eine bestimmte Entgeltgruppe eingruppiert ist“. Da es keine andere Tätigkeitsbeschreibung gebe und auch die Stellenbeschreibung nicht vertraglich in Bezug genommen worden sei, müsse dies als eine konstitutive Vereinbarung einer Vergütung nach Entgeltgruppe 11 TV-L angesehen werden. Es wirke zwar zunächst etwas befremdlich, dass sich das beklagte Land gleichwohl das Recht vorbehalte, dem Kläger eine andere Tätigkeit im Rahmen der vereinbarten Entgeltgruppe zuzuweisen. Einer solchen Regelung bedürfe es an sich nicht, weil das beklagte Land nach der vertraglichen Vereinbarung sowieso sämtliche Tätigkeiten der Entgeltgruppe 11 TV-L zuweisen könne, weil diese sämtlich geschuldet werden. Allerdings sei die Vertragsklausel gleichwohl nicht völlig bedeutungslos. Sie beuge der Argumentation vor, es würden nur die aus der Stellenbeschreibung ersichtlichen Tätigkeiten geschuldet und grenze auch eine Konkretisierung der geschuldeten Tätigkeit durch langjährige Ausübung ein. Allein aus dem Umstand, dass uneingeschränkt die Anwendung der tariflichen Bestimmungen des TV-L vereinbart worden sei, ergäben sich keine deutlichen gegenteiligen Anhaltspunkte.
18bb) Zugunsten des beklagten Landes kann unterstellt werden, dass ein solches Verständnis im Hinblick auf den Wortlaut des § 4 Abs. 1 des Arbeitsvertrags ernsthaft möglich erscheint, auch wenn es zu einer tarifwidrigen, weil zu niedrigen Eingruppierung führen würde. Näher liegt allerdings unter Berücksichtigung des gesamten Vertragsinhalts und der Interessen der beteiligten Verkehrskreise ein anderes Verständnis:
19(1) Der Arbeitsvertrag enthält unter der Überschrift „Anwendung tariflicher Bestimmungen“ nach Wortlaut und Inhalt eine zeitdynamische Bezugnahmeklausel (vgl. dazu zB - Rn. 20, BAGE 160, 106) auf die aufgelisteten Tarifverträge für den öffentlichen Dienst der Länder in der für das beklagte Land geltenden Fassung sowie auf die für dieses sonst einschlägigen Tarifverträge. Das stellt auch das beklagte Land nicht in Abrede. Auf die Frage, inwieweit § 305c Abs. 2 BGB hinsichtlich arbeitsvertraglicher Bezugnahmeklauseln auf Tarifverträge Anwendung finden kann (ablehnend - Rn. 18; - 6 AZR 76/07 - Rn. 27, BAGE 128, 73), kommt es deshalb nicht an. Von dieser umfassenden Bezugnahmeklausel werden auch die tariflichen Bestimmungen über die Eingruppierung vollständig umfasst. Einschränkende Formulierungen, wie beispielsweise „im Übrigen“, die auf eine bloß teilweise Tarifanwendung hindeuten könnten, sind nicht enthalten.
20(2) Auch der weitere Vertragsinhalt spricht für eine umfassende Tarifanwendung. Dies beginnt bei der Benennung des Vertrags als „Arbeitsvertrag für Beschäftigte, für die der TV-L gilt“. Im Folgenden wird der TV-L mehrfach zitiert, so zB bei der Dauer der Arbeitszeit (§ 1 Abs. 3 des Arbeitsvertrags „derzeit 39,5 Stunden“). Zudem werden tarifliche Begrifflichkeiten verwendet (zB „Vollbeschäftigter“).
21(3) Der Wortlaut des § 4 Abs. 1 des Arbeitsvertrags unterscheidet sich allerdings von der im öffentlichen Dienst weithin üblichen Formulierung („Der Beschäftigte ist in Entgeltgruppe … eingruppiert.“). Der Begriff der Eingruppierung wird nicht unmittelbar verwendet, sondern die genannte Entgeltgruppe 11 TV-L auf die Tätigkeiten „für [die] die Einstellung erfolgt“ bezogen. Ausgehend vom Wortsinn beschreibt die Formulierung also in erster Linie die geschuldete Tätigkeit und nicht das geschuldete Entgelt. Allerdings weist die Überschrift von § 4 mit der Verwendung des Begriffs „Eingruppierung“ wiederum in Richtung einer primär das Entgelt betreffenden Regelung. Deshalb kann die Formulierung in Abs. 1 auch so verstanden werden, dass sie lediglich zum Ausdruck bringt, welche tarifliche Wertigkeit das beklagte Land den Tätigkeiten, für die Beschäftigte eingestellt werden, zumisst, ohne dass dadurch eine Beschränkung der umfassenden Tarifgeltung einschließlich der Tarifautomatik enthalten wäre. Der Arbeitgeber würde damit seiner Verpflichtung zur Angabe der Entgeltgruppe im Arbeitsvertrag nach § 12 Abs. 2 TV-L nachkommen. Die in § 4 Abs. 3 des Vertrags weiter enthaltene Versetzungsklausel bringt lediglich in allgemeiner Form die Reichweite des sich ohnehin aus § 4 Abs. 1 TV-L und § 106 GewO ergebenden arbeitgeberseitigen Weisungsrechts zum Ausdruck, ohne dass sich daraus Schlüsse für das Verständnis von Abs. 1 ziehen ließen.
22(4) Unter Berücksichtigung der beteiligten Verkehrskreise, nämlich der unmittelbar tarifgebundenen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes auf der einen und deren Beschäftigten auf der anderen Seite, sowie deren typischen Interessen spricht mehr für das Verständnis einer lediglich deklaratorischen Angabe der Entgeltgruppe.
23(a) Dabei ist bei der Auslegung zu berücksichtigen, dass bei einem Arbeitsvertrag grundsätzlich von übereinstimmenden Willenserklärungen hinsichtlich des gesamten Vertragsinhalts auszugehen ist. Soll einem Teil des Inhalts keine rechtsgeschäftliche Wirkung zukommen, sondern es sich nur um eine deklaratorische Angabe in Form einer sog. Wissenserklärung handeln, muss dies im Vertrag deutlich zum Ausdruck kommen ( - Rn. 26; - 6 AZR 246/17 - Rn. 13; ausf. - 4 AZR 656/11 - Rn. 12 mwN, BAGE 146, 29).
24(b) Ein Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes kann jedoch ohne das Hinzutreten weiterer Umstände regelmäßig nicht davon ausgehen, ihm solle allein aufgrund der Nennung einer Entgeltgruppe im Arbeitsvertrag, wie sie von § 12 Abs. 2 TV-L (ebenso von § 12 Abs. 3 TVöD, zuvor schon § 22 Abs. 3 BAT) vorgeschrieben ist, ein eigenständiger, von den tariflichen Eingruppierungsbestimmungen oder anderen in Bezug genommenen Eingruppierungsregelungen unabhängiger Anspruch auf eine Vergütung nach der genannten Entgeltgruppe zustehen ( - Rn. 13 mwN, BAGE 146, 29). Hintergrund dieser Rechtsprechung ist die Annahme, dass der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes grundsätzlich weder eine übertarifliche noch eine untertarifliche Vergütung, sondern einheitlich für alle dem tariflichen Geltungsbereich unterfallenden Beschäftigten (nur) das gewähren wolle, was dem Arbeitnehmer tarifrechtlich zusteht ( - Rn. 17; - 4 AZR 62/99 - zu II 1 a der Gründe mwN, BAGE 93, 340 [jeweils zur übertariflichen Vergütung]). Allerdings muss auch der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes als Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen das von ihm Gewollte - wenn es zulasten des Arbeitnehmers gelten soll - im Vertrag hinreichend deutlich zum Ausdruck bringen ( - Rn. 13).
25(c) Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass § 4 Abs. 1 des Arbeitsvertrags eine abschließende und konstitutive Festlegung der Reichweite des Direktionsrechts des Arbeitgebers und gleichzeitig der dafür vorgesehenen Vergütung beinhaltet, fehlen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Tätigkeit des Klägers - was zwischen den Parteien nicht im Streit steht - von den tariflichen Tätigkeitsmerkmalen erfasst wird und damit kein Bedarf für eine konstitutive Entgeltregelung bestand. Dies unterscheidet den vorliegenden - typischen - Fall (vgl. zur umfassenden Reichweite der Tätigkeitsmerkmale zB - Rn. 18) von den Konstellationen, in denen zum Zeitpunkt der vertraglichen Vereinbarung die in Bezug genommenen tariflichen Regelungswerke keine Eingruppierungsbestimmungen für die arbeitsvertraglich vereinbarte Tätigkeit enthalten, aus denen sich die zutreffende Vergütung ermitteln ließe. Dann fehlt es regelmäßig für den Arbeitnehmer als Erklärungsempfänger an den erforderlichen Anhaltspunkten, der Arbeitgeber wolle ihn nach einem Eingruppierungswerk vergüten, aus dem sich die zutreffende Entgeltgruppe allein aufgrund der vertraglich vereinbarten Tätigkeit ermitteln lässt. In der Folge kann der Arbeitnehmer, wenn ein Vergütungssystem mit abstrakten Tätigkeitsmerkmalen für die von ihm auszuübende Tätigkeit nicht besteht oder insoweit lückenhaft ist, die Nennung einer Entgeltgruppe im Arbeitsvertrag grundsätzlich als ausdrücklichen Antrag auch in Bezug auf die Ermittlung der maßgebenden Vergütungshöhe und damit als Willens-, nicht als Wissenserklärung verstehen. Nimmt der Arbeitnehmer diesen Antrag an, ist die Entgeltgruppe damit vertraglich - „konstitutiv“ - festgelegt (vgl. zu solchen Fallgestaltungen - Rn. 13 ff.; - 4 AZR 656/11 - Rn. 13 ff., 16 mwN, BAGE 146, 29).
26(5) Entgegen der Auffassung des beklagten Landes spricht gegen das Verständnis einer deklaratorischen Nennung der Entgeltgruppe nicht zwingend das Fehlen einer anderen Regelung zu der geschuldeten Tätigkeit im schriftlichen Arbeitsvertrag.
27(a) Bei der im öffentlichen Dienst üblichen Vertragsgestaltung, die den vertraglichen Aufgabenbereich (allenfalls) durch eine allgemeine Tätigkeitsbezeichnung und die Nennung der Entgeltgruppe beschreibt, erstreckt sich das Direktionsrecht des Arbeitgebers auf solche Tätigkeiten des allgemein umschriebenen Aufgabenbereichs, die die Merkmale der genannten Entgeltgruppe erfüllen. Dem Arbeitnehmer können andere, dem allgemein umschriebenen Aufgabenbereich zuzuordnende Tätigkeiten nur zugewiesen werden, soweit sie den Merkmalen dieser Entgeltgruppe entsprechen. Ein weitergehendes Direktionsrecht folgt auch nicht aus § 4 Abs. 1 TV-L (st. Rspr., vgl. - Rn. 16, BAGE 153, 9; - 10 AZR 270/12 - Rn. 18, BAGE 146, 109; - 10 AZR 322/10 - Rn. 15 mwN).
28(b) Die Reichweite des Direktionsrechts steht zwischen den Parteien jedoch nicht im Streit, so dass die Frage keiner Beantwortung bedarf, ob der Kläger sich - jedenfalls unter Anwendung von § 305c Abs. 2 BGB - darauf berufen könnte, nur zur Ausübung von Tätigkeiten der Entgeltgruppe 11 TV-L verpflichtet zu sein. Vielmehr sind dem Kläger die nach den Stellenbeschreibungen vom und vom auszuübenden Tätigkeiten ab Beginn des Arbeitsverhältnisses einvernehmlich übertragen worden. Damit handelt es sich um die auszuübende Tätigkeit im Tarifsinn (vgl. dazu - Rn. 66 mwN).
292. Der Kläger hat für den Streitzeitraum aufgrund der von ihm auszuübenden Tätigkeit einen Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgruppe 12 TV-L. Der Senat kann dabei ausnahmsweise offenlassen, ob sich der Vergütungsanspruch in Anwendung von § 22 Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) iVm. dem Tätigkeitsmerkmal der Vergütungsgruppe III Fallgruppe 2 des Teils I der Anlage 1a zum BAT (nachfolgend BAT) oder nach § 12 TV-L und dem Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe 12 Fallgruppe 1 Teil II Abschnitt 22 - Ingenieure, Beschäftigte in technischen Berufen - Unterabschnitt 22.1 - Ingenieure - der Anlage A - Entgeltordnung zum TV-L - (nachfolgend TV-L EntgeltO) in der bis zum geltenden Fassung ergibt. Die Tätigkeitsmerkmale sind - soweit hier von Interesse - inhaltsgleich und waren im Streitzeitraum erfüllt.
30a) Nach § 29a Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Länder gelten auch für zwischen dem und dem neu eingestellte Beschäftigte - wie dem Kläger - für Eingruppierungen ab dem die §§ 12, 13 TV-L sowie die TV-L EntgeltO. Die Überleitung erfolgte jedoch unter Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit (§ 29a Abs. 2 Satz 1 TVÜ-Länder; vgl. zur Frage, wann im Tarifsinn von einer veränderten Tätigkeit auszugehen ist - Rn. 20 f. mwN). Soweit sich die auszuübende Tätigkeit des Beschäftigten nicht ändert, ist der Arbeitgeber daher grundsätzlich nicht gehalten, dessen Eingruppierung anhand der §§ 12, 13 TV-L iVm. der TV-L EntgeltO zu überprüfen. Vielmehr gilt die vorläufige Eingruppierung ab dem als „richtige“ Eingruppierung. Nach § 29a Abs. 3 TVÜ-Länder sind die Beschäftigten aber auf deren Antrag, der nach Abs. 4 bis zum gestellt werden konnte, in der Entgeltgruppe eingruppiert, die nach § 12 TV-L zutreffend ist, wenn sich nach der TV-L EntgeltO eine höhere Entgeltgruppe ergibt. Die Korrektur einer - bei unveränderter Tätigkeit - schon nach der bisherigen Vergütungsordnung erfolgten fehlerhaften Eingruppierung war hingegen nicht Ziel der Überleitungsvorschriften. In einem solchen Fall richtete sich die Eingruppierung weiter nach § 22 BAT und den danach maßgeblichen Tätigkeitsmerkmalen (vgl. - Rn. 19, BAGE 162, 81 [zu § 26 TVÜ-Bund]).
31b) Nach diesen Grundsätzen kommt in der vorliegenden Fallgestaltung sowohl die Anwendung der einschlägigen Tätigkeitsmerkmale der Anlage 1a zum BAT als auch derjenigen der TV-L EntgeltO in Betracht.
32aa) Der Umstand, dass der Kläger zunächst aufgrund Arbeitsvertrags vom bis zum befristet beschäftigt war, die Befristung aufgrund Arbeitsvertrags vom bis verlängert wurde und erst mit Arbeitsvertrag vom eine Entfristung erfolgte, ist eingruppierungs- und überleitungsrechtlich ohne Relevanz. Es handelt sich um ein einheitliches Arbeitsverhältnis, das ohne Unterbrechung seit dem bestanden hat (allg. Meinung vgl. zB Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TV-L Stand Mai 2021 Teil IV/3 § 29a TVÜ-Länder Rn. 767; Breier/Dassau/Kiefer/Lang/Langenbrinck TVöD Stand Mai 2021 Teil B 2.1 § 29a TVÜ-VKA Erl. 5 Rn. 10, 13 f.).
33bb) Die Tätigkeit des Klägers ist nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts unverändert geblieben. Die Stellenbeschreibungen vom und vom unterscheiden sich nur marginal. Eine Änderung der auszuübenden Tätigkeit im Zusammenhang mit der Überleitung in die TV-L EntgeltO oder danach - etwa im Zusammenhang mit dem Abschluss geänderter Arbeitsverträge - ist nicht erfolgt. Nach der TV-L EntgeltO ergab sich für den Kläger zum Zeitpunkt der Überleitung am auch keine höhere Eingruppierung. Vielmehr sind die maßgeblichen Tätigkeitsmerkmale - soweit vorliegend relevant - unverändert geblieben. Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 1 TV-L entspricht Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 10 BAT, Entgeltgruppe 12 Fallgruppe 1 TV-L entspricht Vergütungsgruppe III Fallgruppe 2 BAT. Ein Antrag nach § 29a Abs. 3 TVÜ-Länder war daher nicht veranlasst.
34cc) Der Kläger konnte aber erst nach dem Überleitungszeitpunkt am aufgrund des eingetretenen Zuwachses an praktischer Erfahrung das Tätigkeitsmerkmal der Vergütungsgruppe III Fallgruppe 2 BAT bzw. der Entgeltgruppe 12 Fallgruppe 1 TV-L EntgeltO erfüllen. Bei dem Merkmal „langjährige praktische Erfahrung“ handelt es sich um eine rein personenbezogene Anforderung (vgl. - Rn. 13 mwN), die der jeweilige Beschäftigte nach mindestens dreijähriger Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit erfüllt ( - Rn. 29 mwN; so schon - 4 AZR 27/73 - zu III der Gründe, BAGE 25, 371). Eine Tätigkeitsänderung im Tarifsinn (dazu - Rn. 20 f. mwN) ist damit nicht verbunden. Diese personenbezogene Anforderung enthält sowohl das alte als auch das neue Tätigkeitsmerkmal. Es handelt sich damit auch nicht um einen Bewährungs-, Fallgruppen- oder Tätigkeitsaufstieg iSv. § 17 Abs. 5 Satz 1, §§ 8, 9 TVÜ-Länder, die es seit dem nicht mehr gibt. Dies sind die in die Überleitungstabelle eingearbeiteten Aufstiege, die ausdrücklich als Bewährungsaufstiege gekennzeichnet waren oder die Tätigkeit in einer bestimmten Vergütungsgruppe als Voraussetzung für einen bestimmten Aufstieg festgeschrieben haben (vgl. beispielhaft - Rn. 25 [Tätigkeitsaufstieg DRK-Reformtarifvertrag]; - 4 AZR 214/09 - Rn. 21 ff. [Tätigkeitsaufstieg TV-Ärzte]; - 4 AZR 620/05 - Rn. 16 [Tätigkeitsaufstieg BAT]; - 4 AZR 420/82 - BAGE 43, 374 [Bewährungsaufstieg - Fallgruppenbewährungsaufstieg BAT]), nicht aber eine Aufstiegsmöglichkeit aufgrund des Erfahrungsgewinns. Letztere ist sowohl für übergeleitete als auch für neu eingestellte Beschäftigte weiterhin tariflich vorgesehen.
35dd) Für die Anwendung der Bestimmungen des BAT in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem dieser Erfahrungsgewinn erst nach Inkrafttreten der TV-L EntgeltO eintritt, spricht, dass dieser Aufstieg in die Vergütungsgruppe III Fallgruppe 2 BAT bei unveränderter Tätigkeit bereits in der Erfüllung des Tätigkeitsmerkmals der Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 10 BAT angelegt war und durch die neuen Tarifbestimmungen weder abgeschafft noch inhaltlich verändert wurde. Der Aufstieg würde dann mit Eintritt des Erfahrungsgewinns ohne weiteres eintreten. Allerdings trat der tariflich geforderte Zugewinn an Erfahrung erst zu einem Zeitpunkt ein, zu dem nach § 17 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 7 Satz 1 TVÜ-Länder die Tätigkeitsmerkmale der Anlage 1a zum BAT und die Anlage 4 zum TVÜ-Länder nicht mehr galten (vgl. dazu Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese aaO Teil IV/3 Hinweis der Bearbeiter zu den §§ 17 und 18 TVÜ-Länder). Zu erwägen ist deshalb auch eine Anwendung der Tätigkeitsmerkmale der TV-L EntgeltO auf Grundlage von § 29a Abs. 1 Satz 2 TVÜ-Länder. Nach dieser Vorschrift werden vor dem zurückgelegte Zeiten einer Tätigkeit oder Berufsausübung so berücksichtigt, als ob die TV-L EntgeltO seit dem Beginn des Arbeitsverhältnisses bereits gegolten hätte, falls davon die Eingruppierung nach dem TV-L abhängt. Die Regelung lässt vor dem zurückgelegte Zeiten „nicht untergehen“ (Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese aaO Teil IV/3 § 29a TVÜ-Länder Rn. 757, unter Verweis auf die Eingruppierung nach Teil II Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 - Ärzte und Zahnärzte - Entgeltgruppe 15 Fallgruppe 2, die von einer bestimmten Tätigkeitszeit abhängt). Auch bei unveränderter Tätigkeit könnte die Tarifautomatik danach bei Erreichen einer geforderten Tätigkeits- oder Berufsausübungszeit wieder in Kraft gesetzt werden, wenn sich eine höhere Vergütung ergibt (vgl. zur grundsätzlichen Außerkraftsetzung der Tarifautomatik im Zusammenhang mit der Überleitung zB - Rn. 24; - 6 AZR 300/17 - Rn. 21). Welcher der beiden Auslegungsvarianten der Vorzug zu geben ist, kann der Senat hier offenlassen, da sie zu einem identischen Ergebnis führen. Es handelt sich um einen abgeschlossenen Streitzeitraum und Berechnungsfaktoren sowie Höhe der Differenzvergütung stehen zwischen den Parteien nicht im Streit.
36c) Der Kläger erfüllte im Streitzeitraum das Tätigkeitsmerkmal der Vergütungsgruppe III Fallgruppe 2 BAT bzw. der Entgeltgruppe 12 Fallgruppe 1 TV-L EntgeltO. Dabei genügt eine pauschale, summarische Prüfung durch den Senat, da die Tätigkeit des Arbeitnehmers zwischen den Parteien unstreitig ist und diese die Tätigkeitsmerkmale als erfüllt ansehen (st. Rspr., vgl. zuletzt zB - Rn. 27 mwN). Im Streit steht lediglich die Frage, ob § 4 des Arbeitsvertrags eine andere Entgeltgruppe verbindlich festlegt, was - wie dargelegt (Rn. 16 ff.) - nicht der Fall ist.
37aa) Die maßgeblichen Tätigkeitsmerkmale lauten auszugsweise:
38(1) Teil I der Anlage 1a zum BAT:
39(2) Teil II Abschnitt 22 Unterabschnitt 22.1 TV-L EntgeltO:
40bb) Das Landesarbeitsgericht hat die Erfüllung der Tätigkeitsmerkmale - aus seiner Sicht konsequent - nicht geprüft, sondern als gegeben unterstellt. Der Senat kann gleichwohl in der Sache entscheiden und die pauschale Überprüfung selbst vornehmen. Das Landesarbeitsgericht hat alle hierzu notwendigen Feststellungen getroffen (§ 563 Abs. 3 ZPO).
41(1) Im Hinblick auf die Bestimmung der Arbeitsvorgänge nach § 22 Abs. 2 BAT bzw. nach § 12 Abs. 1 TV-L (vgl. umfassend dazu zuletzt - Rn. 27 ff. mwN) kann dahinstehen, ob sich die vom Kläger auszuübende Tätigkeit - wie das Landesarbeitsgericht annimmt - in sechs Arbeitsvorgänge gliedert oder ob die in der Stellenbeschreibung genannten Tätigkeiten nicht teilweise zusammenzufassen sind, da sie einem einheitlichen Arbeitsergebnis dienen. Jedenfalls machen die unter den Nummern 2 bis 4 der Stellenbeschreibung aufgeführten Aufgaben einen Anteil von 50 Prozent an der Gesamtarbeitszeit aus, so dass bei jedem denkbaren Zuschnitt mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die die Anforderungen der Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe III Fallgruppe 2 BAT bzw. der Entgeltgruppe 12 Fallgruppe 1 TV-L erfüllen.
42(2) Bei diesen Aufgaben handelt es sich um Tätigkeiten eines technischen Angestellten/Beschäftigten mit technischer Ausbildung und langjähriger praktischer Erfahrung, die sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder durch Spezialaufgaben aus der Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 10 BAT bzw. der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 1 TV-L herausheben.
43(a) Der Kläger ist technischer Beschäftigter mit technischer Ausbildung iSd. Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 21 BAT bzw. der Entgeltgruppe 10 Fallgruppe 1 TV-L (vgl. zu diesem Tätigkeitsmerkmal - Rn. 17 mwN). Mit dem Bachelor of Science als Sicherheitsingenieur hat er eine technische Ausbildung iSd. Vorbemerkung Nr. 2 zu allen Vergütungsgruppen der Anlage 1a zum BAT bzw. der Vorbemerkung zu Unterabschnitt 22.1 der TV-L EntgeltO erfolgreich absolviert. Diese ist für die Anbahnung und Durchführung von Forschungsprojekten im Bereich der Sicherheitstechnik in Zusammenarbeit mit Partnern aus Industrie und Forschung auch erforderlich. Er hat zudem eine entsprechende Tätigkeit auszuüben, diese hat nach Art, Zweckbestimmung und behördlicher Übung technischen Charakter.
44(b) Der Kläger verfügt weiterhin über eine langjährige praktische Erfahrung. Praktische Erfahrungen iSd. Tarifnorm können nur in der jeweiligen beruflichen Tätigkeit erworben werden, dh. sie müssen konkret in einer Tätigkeit mit ingenieurmäßigem Zuschnitt erarbeitet worden sein. Bei der Langjährigkeit kann grundsätzlich auf einen Zeitraum von (mindestens) drei Jahren abgestellt werden ( - Rn. 29; so schon - 4 AZR 27/73 - zu III der Gründe, BAGE 25, 371). Diese Voraussetzung erfüllte der Kläger bereits zu Beginn des Streitzeitraums, da ihm die auszuübende Tätigkeit seit dem übertragen wurde.
45(c) Die Tätigkeit hebt sich durch besondere Leistungen aus der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 21 BAT bzw. der Entgeltgruppe 10 Fallgruppe 1 TV-L und darüber hinaus durch die Übertragung von Spezialaufgaben und durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 10 BAT bzw. der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 1 TV-L heraus.
46(aa) Die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe IVb bis III BAT bzw. der Entgeltgruppen 10 bis 12 TV-L EntgeltO bauen aufeinander auf. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist bei Aufbaufallgruppen zunächst zu prüfen, ob der Angestellte die Voraussetzungen der Ausgangsfallgruppe erfüllt, und anschließend, ob die Merkmale der darauf aufbauenden höheren Fallgruppen vorliegen. Mit besonderen Leistungen fordern die Tarifvertragsparteien eine gegenüber den Anforderungen der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 21 BAT deutlich wahrnehmbar erhöhte Qualität der Arbeit, die ein insoweit erhöhtes Wissen und Können oder eine sonstige gleichwertige Qualifikation erfordert. Besondere Leistungen im Tarifsinne können sich damit aus besonderen Fachkenntnissen und Erfahrungen, der Wahrnehmung von Leitungsfunktionen, besonderem Geschick, besonderer Sorgfalt oder der Notwendigkeit außerordentlicher Entschlussfähigkeit ergeben ( - zu 4 c der Gründe mwN). Für Spezialaufgaben im Tarifsinn ist eine Tätigkeit erforderlich, die ein außerhalb der üblichen Aufgaben eines einschlägig ausgebildeten Ingenieurs liegendes außergewöhnliches Spezialgebiet betrifft, wobei zur Erfüllung dieser Qualifikation bei einem technischen Angestellten auch von ihm anzuwendende nichttechnische, zB pädagogische Fachkenntnisse mit herangezogen werden können. Die Spezialaufgabe muss sich ihrem gesamten Inhalt nach aus den geringer dotierten Fallgruppen herausheben. Der wegen der Spezialaufgaben höhergruppierte technische Angestellte muss also besondere Kenntnisse besitzen, die ihn befähigen, auf einem schwierigen Sondergebiet Leistungen zu erbringen, die die Tätigkeit von technischen Angestellten der Vergütungsgruppe IVa BAT in den allgemein üblichen Arbeitsgebieten übersteigen (vgl. - zu II 5 e aa der Gründe mwN). Diese Rechtsprechung ist auf die Regelung Teil II Abschnitt 22 der TV-L EntgeltO übertragbar (vgl. - Rn. 17 mwN).
47(bb) Die nach den Nummern 2 bis 4 der Stellenbeschreibung auszuübenden Tätigkeiten erfordern nach diesen Grundsätzen besondere Leistungen. Die eigenständige Anbahnung und Durchführung von Forschungsprojekten in Zusammenarbeit mit Partnern aus Industrie und Forschung im Bereich der Sicherheitstechnik stellt auch eine Spezialaufgabe dar, die ein außerhalb der üblichen Aufgaben eines einschlägig ausgebildeten technischen Beschäftigten liegendes außergewöhnliches Spezialgebiet betrifft. Dabei ist neben der damit verbundenen Forschungstätigkeit insbesondere auf die notwendige Netzwerkpflege, die Akquisetätigkeit und die Kooperation mit externen Partnern/Drittmittelgebern abzustellen.
48(cc) Ebenso kann mit den Parteien davon ausgegangen werden, dass diese Aufgaben besondere Schwierigkeit und Bedeutung aufweisen, da sie Forschungsbezug haben, die vom Kläger zu treffenden Entscheidungen weitreichend sind und erhebliche Auswirkung auf eine Vielzahl Dritter haben.
493. Die Höhe des Differenzentgelts zwischen der Entgeltgruppe 11 und der Entgeltgruppe 12 TV-L steht zwischen den Parteien nicht im Streit und beträgt insgesamt für den Streitzeitraum 2.730,90 Euro brutto. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.
50II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2021:020621.U.4AZR387.20.0
Fundstelle(n):
BB 2021 S. 2035 Nr. 35
HAAAH-86802