Gesellschafterwechsel in doppelt- und mehrstöckigen Personengesellschaftsstrukturen und deren Auswirkungen auf Fehlbeträge nach § 10a GewStG
Bezug: BStBl 2017 II S. 233
Bezug: BStBl 2017 II S. 538
Der BStBl 2017 II S. 233, entschieden, dass im Fall der Einbringung des Betriebs einer Kommanditgesellschaft (Obergesellschaft) in eine atypisch stille Gesellschaft (Untergesellschaft) eine doppelstöckige Mitunternehmerschaft entsteht, ohne hierbei ausdrücklich zur Frage des möglichen Vorliegens zweier - getrennt voneinander bestehender - Gewerbebetriebe Stellung zu nehmen (hierzu nachgehend bejahend BStBl 2017 II S.538). Darüber hinaus hat der a.a.O., auch zur Unternehmeridentität Stellung genommen. Er hat in diesem Zusammenhang zur Frage, ob und inwieweit gewerbesteuerliche Fehlbeträge nach § 10a GewStG, die bis zur Begründung der atypisch stillen Beteiligung am Betrieb der Obergesellschaft entstanden sind, auf Ebene der Untergesellschaft für eine Verrechnung zur Verfügung stehen, auf eine mittelbare Gesellschafterstellung der Gesellschafter der Obergesellschaft an der Untergesellschaft abgestellt.
Nach dem Ergebnis der Erörterung der obersten Finanzbehörden der Länder sind die Grundsätze des Urteils zur mittelbaren Gesellschafterstellung über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden. An der bisherigen Verwaltungsauffassung, nach der es zur Frage des Vorliegens der Unternehmeridentität stets und ausschließlich auf eine unmittelbare Gesellschafterstellung ankommt, wird uneingeschränkt festgehalten.
Im Fall der Begründung einer atypisch stillen Beteiligung am Handelsgewerbe einer Personengesellschaft, sowie auch in anderen Fällen der Einbringung des Betriebs einer Personengesellschaft in eine andere Personengesellschaft (doppelt- und mehrstöckige Personengesellschaftsstrukturen) gilt somit Folgendes:
Die Kürzung des Gewerbeertrags um gewerbesteuerliche Fehlbeträge nach § 10a GewStG setzt sowohl Unternehmensidentität als auch Unternehmeridentität voraus. Dies gilt auch bei der Nutzung von Fehlbeträgen einer Personengesellschaft (Mitunternehmerschaft). Damit gelten die allgemeinen Grundsätze von R 10a.2 (Unternehmensidentität) und R 10a.3 (Unternehmeridentität) GewStR auch bei Mitunternehmerschaften. Träger des Verlustabzugs sind nach R 10a.3 Abs. 3 Satz 1 GewStR die jeweiligen Gesellschafter (Mitunternehmer) der Personengesellschaft. Bei der Beteiligung einer Obergesellschaft an einer Untergesellschaft sind nicht die Gesellschafter der Obergesellschaft, sondern ist die Obergesellschaft Gesellschafterin und damit Träger des Verlustabzugs der Untergesellschaft.
Dies hat zur Folge, dass ein Wechsel im Gesellschafterbestand der Obergesellschaft keinen Einfluss auf Fehlbeträge bei der Untergesellschaft hat, da die Unternehmeridentität bezüglich der Untergesellschaft letztlich unberührt bleibt (vgl. R 10a.3 Abs. 3 Satz 9 Nr. 8 Sätze 1 und 2 GewStR).
Für Fälle, wie sie dem a.a.O., zugrunde lagen, folgt daraus, dass gewerbesteuerliche Fehlbeträge der Obergesellschaft, die bis zur Begründung der atypisch stillen Gesellschaft (Untergesellschaft) entstanden sind, auf Ebene der Untergesellschaft mangels Unternehmeridentität nicht zur Verrechnung zur Verfügung stehen. Träger der fraglichen Fehlbeträge sind weiterhin die Mitunternehmer der Obergesellschaft (Unternehmeridentität). Diese sind aber nicht Mitunternehmer der Untergesellschaft, denn Mitunternehmer der Untergesellschaft ist allein die Obergesellschaft selbst.
Diese Erlasse ergehen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.
Inhaltlich gleichlautend
Oberste Finanzbehörden der
Länder v. - G 1427
Ministerium für Finanzen
Baden-Württemberg - FM3-G
1427-1/30
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen
und für Heimat - 33- G
1427-1/16
Senatsverwaltung für Finanzen
Berlin - III A – G
1427-4/2012
Ministerium der Finanzen des Landes
Brandenburg - 35 - G
1427/21#01#01
Der Senator für Finanzen der Freien
Hansestadt Bremen - 900-G
1427-1/2014-7/2016
Finanzbehörde der Freien und Hansestadt
Hamburg - G 1427 –
2012/004 – 53
Hessisches Ministerium der
Finanzen - G1427
A-006-II41
Finanzministerium
Mecklenburg-Vorpommern - G
1427-00000-2019/002-002
Niedersächsisches
Finanzministerium - 31 - G
1427/001
Ministerium der Finanzen des Landes
Nordrhein-Westfalen - G 1427 -
26 – V B 4
Ministerium der Finanzen
Rheinland-Pfalz - G
1427#2018/0001-0401 444
Ministerium für Finanzen und Europa des
Saarlandes - G
1427-1#022
Sächsisches Staatsministerium der
Finanzen - 33-G
1427/1/87-2021/47535
Ministerium der Finanzen des Landes
Sachsen-Anhalt - 42 - G 1427 -
52
Finanzministerium des Landes
Schleswig-Holstein - VI 312 - G
1427 - 028
Thüringer
Finanzministerium - 1040-24-G
1427/5
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2021 I Seite 1074
CAAAH-86792